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Erbgemeinschaft Zwangsversteigerung

| 6. Juni 2012 11:55 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe zusammen mit meiner Schwester ein Grundstück von ca. 1.300 m2 von unserer Mutter überschrieben bekommen. Haus und Grund gehören zu gleichen Teilen meiner Schwester und mir und wir leben beide in diesen Häusern. Da es in letzter Zeit öfters Streitigkeiten mit meiner Schwester gibt, möchte ich die Hälfte vom Haus verkaufen. Das wird jedoch etwas schwierig, da meine Schwester mich nicht auszahlen möchte. Kann ich das nicht aufgeteilte Grundstück (uns gehört alles zur Hälfte) mit den Häusern zwangsversteigern lassen?
Mit freundlichen Grüßen
ein Ratsuchender

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Nach § 2042 Absatz 1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen.

Hier kommt zutreffend eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG in Betracht, wenn vom Erblasser keine anderweitige Anordnung getroffen wurde, die dieser entgegensteht. Dies wäre gesondert zu prüfen.

Hier muss dann ein an der Gemeinschaft Beteiligter die Versteigerung beantragen. Keine Rolle spielt dabei die Anteilsgröße. Es ist auch nicht notwendig, dass die anderen Beteiligten der Gemeinschaft zustimmen. Anwaltszwang besteht nicht. Allerdings ist im Hinblick auf die bestehenden Risiken die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes regelmäßig zu empfehlen.

Sie können als Mitglied der Erbengemeinschaft also einen solchen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen.

Der Antrag muss die genaue Bezeichnung des Grundstücks sowie die Anschriften der übrigen Miterben enthalten, §§ 180 Absatz 1 , 16 ZVG . Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegner, also die Miterben, müssen im Grundbuch eingetragen sein, §§ 181 Absatz 2 ZVG , 17 Abs. 1 ZVG . Allerdings genügt es auch, wenn Antragsteller oder Antragsgegner Erbe der eingetragenen Eigentümer sind, sofern dies glaubhaft gemacht werden kann oder dies für das Gericht offenkundig ist.

Ob hier eine solche Teilungsversteigerung Sinn macht – also Erfolg hat –, hängt davon ab, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Aufhebung der Gemeinschaft vorliegen. Dies prüft der Rechtspfleger, der Ihren Antrag auf Teilungsversteigerung zur Bearbeitung bekommt.

Allerdings können sich die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auch gegen die Teilungsversteigerung wehren. Hier kann z.B. die Auflösung der Erbengemeinschaft testamentarisch ausgeschlossen sein. Dies wäre gesondert zu prüfen. Dann können die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft Klage nach § 771 ZPO erheben.

Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft können die Versteigerung hinauszögern. Dies mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens. Die Teilungsversteigerung kann dann aufgeschoben werden, wenn der Antrag innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist gestellt wird. Ein Aufschub kann gewährt werden, wenn die Versteigerung zur Unzeit erfolgt. Das heißt, wenn z.B. eine Wertsteigerung des Grundstücks unmittelbar bevorsteht. Das Verfahren könnte dann für maximal 6 Monate ausgesetzt werden.

Weiterhin kann Vollstreckungsschutz beantragt werden.

Wenn der Antrag Erfolg hat und die Grundstücke erfolgreich versteigert werden, besteht die (Erben-)Gemeinschaft an dem Erlös der Versteigerung fort. Dann müssen Sie sich mit dem Geld auseinandersetzen. Solange hierüber aber nicht Uneinigkeit besteht, wird das Geld hinterlegt.

Regelmäßig zeigt die praktische Erfahrung, dass der Streit um das Erbe nach der Teilungsversteigerung weitergeht. Dieser Erlös aus der Versteigerung muss noch verteilt werden. Mit dem Zuschlag das Verfahren ist noch längst nicht alles gelaufen. Die Gemeinschaft muss noch das sogenannte Verteilungsverfahren abwarten. Und die Verteilung des Erlöses verlangt die übereinstimmende Erklärung der Miteigentümer, die man sich bei einer zerstrittenen Erbengemeinschaft schlecht vorstellen kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Gern stehe auch ich Ihnen im Falle einer weiteren Mandatierung zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin

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Bewertung des Fragestellers 6. Juni 2012 | 16:10

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Sehr geehrte Frau Schwerin,
ich bedanke mich für die ausführliche Antwort, die mir sehr geholfen hat.
Mit freundlichen Grüßen

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