Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die drei Geschwister bilden als Erbengemeinschaft gleichzeitig eine Gesamtschuldnerschaft. Das bedeutet, dass alle zusammen haften, wobei sich der Gläubiger auch nur an einen oder zwei der Geschwister wenden kann. Insoweit kann der Schuldner auch nur Zahlung von einem der Geschwister verlangen. Es wird unterschieden zwischen den Außen- und dem Innenverhältnis. Im Außenverhältnis haften alle drei Geschwister nebeneinander. Wer die Schulden am Ende bezahlt, ist dem Schuldner egal. Im Innenverhältnis haftet jeder zu 1/3. Das bedeutet: zahlt eines der Geschwister die gesamte Summe, kann dieses im Rahmen des Innenverhältnisses von jedem anderen der beiden Geschwister jeweils 1/3 der Summe erstattet verlangen.
Für das insolvente Geschwister gilt folgendes: Da die Erblasserschulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind diese nicht Bestandteil der Insolvenz, sondern stellen neue Schulden dar, für die das insolvente Geschwister haftet. Weder die anderen Geschwister noch die Kinder müssen hierfür haften.
Sofern der gesamte Nachlass verschuldet ist, können die Geschwister beim Nachlassgericht (= Amtsgericht, welches am Wohnort der Mutter, seinen Sitz hat) die Nachlassinsolvenz beantragen. Damit haften die Geschwister nur mit dem Erbe und nicht mit dem persönlichen Vermögen. Der Antrag ist unverzüglich nach Kenntnis der Überschuldung zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin