Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
Eine entscheidende Bedeutung bei Erbschaften von ALG II Empfängern hat die Frage, ob Erbschaften als Vermögen oder als Einkommen bewertet werden.
Eine höchstrichterliche Entscheidung ob Erbschaften als Einkommen oder als Vermögen, mit dem entsprechenden Schonvermögen, zu beurteilen sind, ist noch nicht ergangen. Zur Zeit liegt dem Bundessozialgericht aber eine diesbezügliche Revision vor (Az.: B 14 AS 62/08 R
).
Das SG Aachen (S 11 AS 124/07
) hat eine Erbschaft als Vermögen bewertet. Dadurch wurde die Erbschaft nur insoweit angerechnet, wie das Schonvermögen überschritten wurde.
Im Gegensatz dazu hat das LSG Bayern, Beschluß vom 11. September 2006, Az.: L 7 B 468/06 AS
, die Erbschaft als Einkommen bewertet und die Anrechnung von Beerdigungskosten aus der Erbschaft abgelehnt.
2.
Ich rate Ihnen daher gegen den Einstellungs- und Rückforderungsbescheid Widerspruch einzulegen und zunächst darauf hinzuweisen, dass Sie die Erbschaft gemeldet hätten.
Mit Hinweis auf das Urteil des SG Aachen könnten Sie die Behörde auffordern die Erbschaft als Vermögen anzuerkennen und das Schonvermögen aus der Rückforderung herauszunehmen.
Desweiteren sollten Sie in dem Widerspruchsverfahren ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Nachlass nicht die Summe umfasst, die auf Ihr Konto eingegangen ist, sondern davon noch Verbindlichkeiten des Erblassers sowie Beerdigungskosten und etwaige Unterhaltskosten bestritten worden sind.
Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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