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Erbe/Hartz4

| 2. Juni 2009 15:47 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

Ich habe von meiner verstorbenen Mutter im Januar09 17000 Euro geerbt. Ich habe das mehrfach der Arbeitsagentur u. a. meiner Arbeitsvermittlerin und der Dame von der Wohngeldstelle mitgeteilt. Ich habe weiterhin meine Zahlungen erhalten, auch nach dem Fortzahlungsantrag(Mai09-Okt09) in dem ich die geerbte Summe nochmals angeben hatte.Von der Wohngeldstelle erhielt ich Mitte April ein Schreiben das ich am 19.01.09 gemeldet hätte das ich erbe, und ich nun bitte die Kontoauszüge über den Erhalt der Summe schicken solle. Wurde auch von mir erledigt. Nun erhalte ich und meine 20 jährige Tochter die noch kein Einkommen hat, eine Aufforderung zur Zurückzahlung(Jan.09-Mai09) mit sofortiger Einstellung da angeblich das Erbe von mir nicht angezeigt worden ist. Zudem ist von dieser Summe nichts berücksichtigt worden, u.a. Beerdigungskosten, Erbschaftssteuer, ausstehende Zahlungen meiner Mutter.
Das Amt räumte mir eine schriftliche Anhörung (30.05) ein, die ich auch beantwortet habe. Ich habe aber noch keinen Aufhebungsbescheid erhalten.Meine Frage wäre nun:

Wie liegt hier der genaue Sachverhalt bzw. wie kann ich dagegen angehen?

2. Juni 2009 | 16:33

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

1.
Eine entscheidende Bedeutung bei Erbschaften von ALG II Empfängern hat die Frage, ob Erbschaften als Vermögen oder als Einkommen bewertet werden.

Eine höchstrichterliche Entscheidung ob Erbschaften als Einkommen oder als Vermögen, mit dem entsprechenden Schonvermögen, zu beurteilen sind, ist noch nicht ergangen. Zur Zeit liegt dem Bundessozialgericht aber eine diesbezügliche Revision vor (Az.: B 14 AS 62/08 R ).

Das SG Aachen (S 11 AS 124/07 ) hat eine Erbschaft als Vermögen bewertet. Dadurch wurde die Erbschaft nur insoweit angerechnet, wie das Schonvermögen überschritten wurde.

Im Gegensatz dazu hat das LSG Bayern, Beschluß vom 11. September 2006, Az.: L 7 B 468/06 AS , die Erbschaft als Einkommen bewertet und die Anrechnung von Beerdigungskosten aus der Erbschaft abgelehnt.

2.
Ich rate Ihnen daher gegen den Einstellungs- und Rückforderungsbescheid Widerspruch einzulegen und zunächst darauf hinzuweisen, dass Sie die Erbschaft gemeldet hätten.

Mit Hinweis auf das Urteil des SG Aachen könnten Sie die Behörde auffordern die Erbschaft als Vermögen anzuerkennen und das Schonvermögen aus der Rückforderung herauszunehmen.
Desweiteren sollten Sie in dem Widerspruchsverfahren ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Nachlass nicht die Summe umfasst, die auf Ihr Konto eingegangen ist, sondern davon noch Verbindlichkeiten des Erblassers sowie Beerdigungskosten und etwaige Unterhaltskosten bestritten worden sind.

Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben.

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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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