Sehr geehrter Fragesteller,
da der Kaufvertrag bereits notariell unterschrieben wurde und nur noch die Grundbucheintragung fehlt, für die keine Mitwirkung der Parteien mehr erforderlich ist, kann der Kauf ganz normal weiterlaufen.
Bedenken Sie aber, dass Sie als Erbengemeinschaft nunmehr darüber verfügungsberechtigt sind und dieses auch im Grundbuch statt dem Erblasser eintragen lassen können; müssen es aber nicht. Es entstehen dadurch keine Nachteile.
Die Erbengemeinschaft und Ihr Onkel bilden nunmehr rechtlich eine Einheit, wobei jeder die Auseinandersetzung verlangen kann, sprich den Verkauf und die Auszahlung des jeweiligen Miteigentumanteils.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
18. September 2016
|
01:32
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: