Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach englischem Recht geht mit dem Tod einer Person ihr Nachlass nicht unmittelbar auf die Erben über, sondern zunächst auf den sog. "personal representative", die Person, die die Persönlichkeit des Erblassers fortsetzt. "Personal representative ist entweder der vom Erblasser testamentarisch ernannte "executor" oder der vom Nachlassgericht ernannte "administrator".
Der "administrator" wird vom Nachlassgericht ernannt. Dieser erhält vom Nachlassgericht die sog. "letters of administration", mit denen dieser Person den Nachlass abzuwickeln berechtigt ist.
Ich gehe davon aus, dass damit der von Ihnen benannte Nachlassverwalter gemeint ist.
Der "personal representative" sammelt den Nachlass und nimmt diesen in Besitz.
Auf Antrag einer Person kann das Nachlassgericht von dem "personal representative" die Errichtung eines Inventars, Rechnungslegung und Leistung des Offenbarungseides verlangen, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird.
Der "pr" wird zunächst die Nachlassverbindlichkeiten regulieren.
Die Rechtsordnung sieht ferner vor, dass die Verteilung des Nachlasses grundsätzlich nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Erblassers zu erfolgen hat.
Regelmäßig erfolgt die Übertragung von Nachlassteilen durch den "pr" an einen Erben oder Vermächtnisnehmer.
Erben bzw. Vermächtnisnehmer können aber vor der Verteilung des Nachlasses über die Nachlassgegenstände nicht verfügen.
Es besteht lediglich ein Recht ähnlich einem Anwartschaftsrecht, dass aber übertragbar ist.
Vor diesem Hintergrund empfehle ich Ihnen, dass Sie sich durch eine deutschsprachige Kanzlei in England vertreten lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
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