Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Nach dem das Waffengesetz reformiert wurde, ist das bisherige sogenannte Erbeprivileg eingeschränkt worden. Nach der alten Rechtslage (bis 01.04.2008) konnten Erben einen Antrag stellen, ererbte Waffen weiterhin zu besitzen. Ein weiteres Bedürfnis die Waffe zu besitzen wurde nicht verlangt. Das hat sich mit der neuen Rechtslage insoweit geändert, dass ererbte Waffen nun mit einem technischen Blockiersystem ausgestattet werden müssen.
Grundsätzlich dürfen die Erbwaffen daher weiterhin im Besitz bleiben.
Nach § 20 Abs.1 WaffG
ist der Erbe jedoch verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft (spätestens 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall) eine Waffenbesitzkarte für Erben zu beantragen.
Da mir nicht bekannt ist, wen Ihr leiblicher Vater beerbt hat, gehe ich im Weiteren davon aus, dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Das bedeutet, dass Ihre Mutter und Sie Erben Ihres leiblichen Vaters geworden sind bzw. da Ihre Mutter verstorben ist, nun Sie Erbe sind.
Die Monatsfrist wird daher bereits abgelaufen sein, so dass die Möglichkeit der Beantragung einer Waffenbesitzkarte für Erben nicht mehr besteht. Die Konsequenz ist, dass Sie die Waffen bei der Waffenbehörde abgeben und unbrauchbar machen müssen. Davon ist auch die Munition umfasst, die Sie als Erben aber sowieso nicht behalten dürften.
Grundsätzlich sieht § 53 Abs.7 WaffG
ein Bußgeld bis zu 10.000,00 € vor, wenn man es unterlässt den Antrag nach § 20 Abs.1 WaffG
zu stellen. Ich gehe jedoch davon aus, dass bei Ihnen von einem Bußgeld abgesehen wird, da Sie bisher nichts von den Waffen gewußt haben.
Eigentümer der Waffen dürfte Ihr Stiefvater nie geworden sein, lediglich Besitzer. Bei Ihrem Stiefvater stellt sich die Frage, ob er von der Existenz der Waffen wußte, so dass auch nur ein Bußgeld in Betracht käme. Bei einem vorsätzlichen Besitz der Waffen käme aber sogar nach § 51 WaffG
eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren in Betracht.
Meines Erachtens wären Sie auch nicht unter den Fall der "Amnestie" in Hamburg gefallen, da dort nur ganz bestimmte Waffen (Wurfsterne, bestimmte Messer) gemeint waren.
Es tut mir leid Ihnen keine positivere Antwort geben zu können. Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Richter
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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