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Erbe 25% der gesamten Erbmasse, fährt über das Grundstück von 75% und pocht darauf

19. August 2022 08:42 |
Preis: 70,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Bei einer Erbauseinandersetzung von 25% gegen 75% nutzt und pocht der Erbe der 25% auf seine jahrelange Durchfahrt, ohne Grundbucheintragung nur durch die mündliche Zusage des einen Erbblassers (Eltern). Seine Eltern hatten 50% des Hausgrundstückes vor ihrem Ablegen als Eigentum und ließen die Tochter über das Grundstück zum hinterliegenden Haus fahren. Mit stillschweigen der ebenfalls 50% (Schwester des 1. Erblassers) Ich als 75% Anteilseigner bot an die Einfahrt zu verlagern um eine defakto Teilung durch die bisherige Nutzung zu beenden. Es wurde dazu auch ein Protokoll erstellt und der Verlagerung der 25% Partei zugestimmt! Da jedoch die Vermessungskosten und Teilung des Vordergundstücks den hinterliegenden Eigentümern zu teuer erschien und somit die Erbauseinandersetzung durch die Verlagerung der Einfahrt zu scheitern droht ist Hilfe von Nöten. Steht der bisherigen Nutzung etwas gegenüber der Verlagerung der Einfahrt im Wege, selbst wenn über genau diese Fläche eine ungenehmigte Leitungsführung des hinterem Grundstücks von Nutzen wäre? Was hiermit auch aus der Sicht der Vernunft notwendig wäre? Welche Möglichkeiten habe ich diese Problematik zu beenden? Kann sich der 25%ige Erbe einfach seine Fahrtstecke wählen und muss er in jedem Fall versichert sein, oder gibt es dazu Möglichkeiten alles zu beschleunigen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 2038 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinsam zu. Nach § 745 BGB wird nach Miteigentumsanteilen abgestimmt. Sie können mit Ihren 75% also den anderen mit nur 25% überstimmen.
Nach § 1020 BGB haben Sie einen Anspruch darauf, dass das Wegerecht schonend ausgeübt wird. Nach §2042 BGB haben Sie Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbschaft.
Nach § 2042 II BGB i.V.m. § 752 BGB erfolgt dies durch Realteilung, wenn es möglich ist.

Sie haben also, wenn es nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist, einen Anspruch darauf, dass am Rand Ihres Grundstücks ein 25% Streifen am Grundstücksrand abgetrennt wird und die Zufahrt zum anderen Grundstück nur über diesen Streifen erfolgt.
Dies müssten Sie gegebenenfalls vor dem Landgericht einklagen. Das Gerichtsurteil ersetzt dann die Zustimmung des anderen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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