Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 464 Abs. 2 BGB
kommt der Vertrag zwischen dem Vorkaufsberechtigten und dem Verkäufer unter den Bestimmungen zustande, welche der Verkäufer mit dem ursprünglichen Käufer vereinbart.
Das bedeutet, daß die Kosten, deren Übernahme der Käufer vertraglich zugesagt hat, von dem Erbbaurechtsgeber zu tragen sind und auch das Inventar etc. übernommen werden muß.
Es kommt also darauf an, ob und inwieweit der Käufer sich wegen der von Ihnen genannten Positionen „Kosten wie Makler, Notar, Grundbuchamt, Wohnungssuche mit Makler, vereinbarte Übernahme von Inventar und sonstigen Gegenständen usw." in dem Kaufvertrag verpflichtet hatte.
Soweit sich der Käufer verpflichtet hatte, ist also nunmehr der Erbbaurechtsgeber verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
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