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Erbausschlagung und Erbfolge

1. März 2024 09:40 |
Preis: 40,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

Unsere Eltern sind verstorben, A (2022) und B (2024). Unsere Eltern haben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Aus der Ehe gingen zwei eheliche Kinder (K1 und K2) hervor. Weitere Kinder existieren nicht. Unsere Eltern haben in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass die gesetzliche Erbfolge gilt. Die verstorbene Person B hat noch einen lebenden Bruder, sonst gibt es von Seiten der Eltern keine nahen Verwanden außer den beiden erwähnten Kindern und zweier Enkelkindern von K2.

Wie wir das überblicken können, wurden ein niedriger Betrag an Schulden hinterlassen, ebenso wie eine sehr sanierungsbedürftige kleine Immobilie.

Das Testament wurde vom Amtsgericht den beiden Kindern eröffnet, die Frist von 6 Wochen zur Erbausschlagung ist noch nicht abgelaufen.

K1 überlegt nun, auf das Erbe zu verzichten. K2 überlegt, die Schulden und die Immobilie zu übernehmen nachfolgend zu sanieren.

Unsere Frage ist, ob K2 nach Erbausschlagung von K1 automatisch zum Alleinerben wird oder ob es
In Richtung des noch lebenden Bruders von B bzw. den Enkelkindern von K2 Ansprüche geben könnte?

Wird im Fall der skizzierten Vorgehensweise von K2 zwingend ein Erbschein z. B. zur Immobilienübertragung benötigt?

Ich bedanke mich für die Beantwortung der Frage.

Freundliche Grüße

1. März 2024 | 10:29

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

K2 wird nach Erbausschlagung von K1 automatisch zum Alleinerben.
Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Deshalb geht K2 vor, vor dem Bruder des/der B, wobei ich davon ausgehe, dass B von A nach dem Testament allein geerbt hat.
Ansonsten teilen Sie mir das mit, wenn es anders im Testament gewesen sein sollte.

Letztlich müsste dieses sicherheitshalber sowieso geprüft werden, um ganz sicher zu gehen.

Das kann ich Ihnen noch bei Bedarf anbieten.

Ein Erbschein wird ebenfalls dann nicht benötigt, wenn K2 damit Alleinerbe ist (nach dem oben genannten und angenommenen) und im Grundbuch als Alleineigentümer eingetragen werden soll.
Da reicht in der Regel das vom Nachlassgericht eröffnete Testament aus.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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