Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Erbe wird jede Person, die mit dem Erblasser verwandt ist, sofern nicht vorrangige Personen Erbe werden/geworden sind. Grundsätzlich muss daher jeder Erbe für sich selbst ausschlagen, also auch Onkel und Tanten nebst Kindern sowie auch noch weiter entfernte Verwandte.
Die Ausschlagungsfrist von 6 Wochen beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, sobald der "Erbe" sowohl vom Anfall der Erbschaft als auch vom tatsächlichen Berufungsgrund Kenntnis erlangt haben, § 1946
, 1944
I BGB.
Deshalb können die Erben, die – derzeit - nicht auffindbar sind, immer noch ausschlagen, denn ihre jeweilige Frist (die Ausschlagungsfrist wird also individuell bestimmt) beginnt erst mit Kenntnis.
Dabei ist für den Fristbeginn gem. § 1944 II 2 BGB
die Verkündung durch das Nachlassgericht massgeblich. Auf eine frühere, anderweitig erlangte Kenntnis kommt es daher nicht an..
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, stehe ich Ihnen dazu selbstverständlich zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 06.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Rückfrage vom Fragesteller
06.05.2012 | 22:40
Müssen auch minderjährige Kinder ausschlagen ?
Wenn ja, wie geht das ?
Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.05.2012 | 23:36
Sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Auch minderjährige Kinder müssen ausschlagen und zwar durch die jeweiligen gesetzlichen Vertreter.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt