Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgende(r) Rechtsfrage(n):
Eine Erbengemeinschaft mit 3 Personen erben zu unterschiedlichen Anteile.
Person 1 hat 1/2
Person 2 hat 1/4
Person 3 hat 1/4
Person 1 stirbt, es folgen drei Erben zu je 1/3. Damit hat
Person 2 5/12
Person 3 5/12
Person 4 2/12
Person 3 stirbt, es folgen 2 Erben zu je 1/2. Damit hat
Person 2 5/8
Person 4 3/8
Nun hat Person 3 ein zusätzliches grösseres eigenes Vermögen.
Frage: Wird nun das restliche, eigene Vermögen der Person 3 je zu hälfte geteilt oder fliesst es in den gesamt Topf und wird ebenfalls zu 5/8 und 3/8 geteilt?
wie gewünscht, werde ich Ihnen einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller2. April 2015 | 21:22
Wir haben die Frage unter falschen Voraussetzungen eingestellt. Wir wollen kein Angebot.
Aus irgendeinem Grund wurde dieser Text entweder als Template bereits vorgegeben oder wie auch immer, jedenfalls wollen und wollten wir zu keinem Zeitpunkt € 65 für ein unverbindliches Angebot auf eine etwaige Antwort zahlen.
Wir möchten gerne eine Antwort auf die Frage erhalten.
Aus Ihrer Antwort verstehen wir, dass sie uns irgendein Vorschlag machen wollen. Wir haben hier aber bereits für eine Antwort auf unsere Frage € 65 bezahlt.
Eine Erbengemeinschaft mit 3 Personen erben zu unterschiedlichen Anteile. Person 1 hat 1/2 Person 2 hat 1/4 Person 3 hat 1/4 Person 1 stirbt, es folgen drei Erben zu je 1/3. Damit hat Person 2 5/12 Person 3 5/12 Person 4 2/12 Person 3 stirbt, es folgen 2 Erben zu je 1/2. Damit hat Person 2 5/8 Person 4 3/8 Nun hat Person 3 ein zusätzliches grösseres eigenes Vermögen.
Frage: Wird nun das restliche, eigene Vermögen der Person 3 je zu hälfte geteilt oder fliesst es in den gesamt Topf und wird ebenfalls zu 5/8 und 3/8 geteilt?
Mit freundlichen Grüssen,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt2. April 2015 | 21:45
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt:
Zu der Erbmasse von Person 3 gehört neben seinem sonstigen Vermögen auch das, was ihm durch vorangegangene Erbfälle zugeflossen ist.
Erbberechtigt von Person 3 sind, so Ihre Schilderung, nur die Personen 2 und 4. Nur diese Personen erben also von Person 3.
Zur Erbmasse gehört alles, was vormals Person 3 gehört hat. Ein etwaig vorhandener gesamter Topf spielt insoweit keine Rolle. Andere Personen partiziperen also nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben und darf mich abschließend für das mir entgegengebrachte Vertrauen bedanken.