Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass sich alle "Verwandtschaftsdienstgrade" auf den Erblasser beziehen.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie gilt nur, wenn es keine letztwillige Verfügung des Erblassers mit abweichender Erbeinsetzung in Gestalt eines Testaments oder eines Erbvertrages gibt.
In Ihrem Fall gibt es ausschließlich gesetzliche Erben der dritten Ordnung gemäß § 1926 BGB, nämlich Abkömmlinge der Großeltern, weil die Eltern vorverstorben sind und der Erblasser keine Kinder hat. "Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge."
Es gibt/gab insgesamt 8 Cousins und Cousinen.
Für die Berechnung der Erbquoten ist die Erbfolge nach Stämmen zu beachten, § 1926 Abs. 5 i.V.m. § 1924 Abs. 3 BGB: "An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge." Würden die Großeltern noch leben, so würden sie zu gleichen Teilen erben. Nach deren Tod treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle. Folglich teilen sich die Cousins/Cousinen mütterlicherseits den Nachlass mit den Cousins/Cousinen väterlicherseits je zur Hälfte; ist ein Cousin/eine Cousine bereits verstorben, so wächst der Erbanteil den übrigen Geschwistern an, wenn der/die Verstorbene keine Abkömmlinge hatte.
Die Cousins väterlicherseits erben also zu je 1/4. In Hinblick auf die Cousins/Cousinen mütterlicherseits treten Sie an die Stelle Ihrer Mutter. Vorausgesetzt, dass die vorverstorbenen Geschwister Ihrer Mutter keine lebenden Abkömmlinge haben, erben Sie mit Ihrer noch lebenden Tante mütterlicherseits je 1/4.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für die Auskunft. Leider sind uns beiden je ein Fehler unterlaufen.
Sie haben die väterliche und mütterliche Seite verdreht, was aber nichts am Prinzip ändert. Mütterlicherseits sind die beiden Cousins, väterlicherseits sind die lebende Cousine und die fünf vorverstorbenen Cousins und Cousinen.
Mein Fehler war, nicht erwähnt zu haben, dass es Nachkommen bei allen fünf vorverstorbenen Cousins und Cousinen gibt.
Wenn ich das Prinzip richtig verstanden habe, muss also die väterliche Erbhälfte durch sechs geteilt werden. Auf mich als Einzelkind entfällt dann ein Zwölftel des Nachlaßwerts.
Richtig?
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
verstorbene Cousins/Cousinen werden durch ihre Kinder repräsentiert. Die Stämme der 6 Cousins/Cousinen väterlicherseits sind noch nicht ausgestorben. Folglich erbt jeder Stamm 1/2 * 1/6. Als einziger lebender Abkömmling eines Stammhalters der 6 Stämme erben Sie also in der Tat 1/12.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt