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Erb/Sozialrecht

2. Februar 2016 19:08 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Meine betagten Eltern leben seit ca. 6 Monaten in einem Seniorenheim. Sie erhalten nur sehr wenig Rente, haben seit 2013 Grundsicherung im Alter bezogen (als Darlehen) und aktuell gewährt das Sozialamt Zuschüsse zu den Unterbringungskosten auf Darlehensbasis.
Sowohl für Grundsicherung als auch für die Heimunterbringung wurde gegenüber den Sozialbehörden Sicherungshypotheken eingetragen.
Das Haus der Eltern auf dem Land ist 50 Jahre alt und zusammen mit dem Grundstück sehr schwer verkäuflich. Zu diesem Szenario habe ich drei Fragen:
1. Was passiert, wenn der Erlös des Hausverkaufs nicht ausreicht? Wird das Sozialamt versuchen, die Restsumme komplett von den vier Kindern zu bekommen oder wird geprüft, wer von den vier Kindern zu wie viel Unterhalt überhaupt verpflichtet ist?
2. Was passiert, wenn das Haus nicht vor dem Tod der Eltern verkauft werden kann (Erbfall)?
Option 1. Erbe ausschlagen. An wen fällt dann das Haus? Hätte das Sozialamt als erstes Zugriff auf den von wem auch immer erzielten Erlös oder würde das Sozialamt sich in jedem Fall an die Kinder halten um die Forderungen einzutreiben?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Vermutlich ja. Zuerst werden Sie einen Fragebogen über Ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse erhalten. Nachdem dieser ausgewertet wurde werden alle im Sinne der Behörde leistungsfähigen Kinder herangezogen. Leistungsfähig bedeutet, dass nach Abzug aller Selbstbehalte noch genug freie monatliche Zuflüsse oder freies Vermögen vorhanden ist.

2. Dann werden Sie vermutlich schon vor dem Hausverkauf um die unter 1 erwähnten Auskünfte gebeten und schon frühzeitig herangezogen.

3. Wenn alle erbberechtigten ausschlagen erhält letztlich der Staat das Erbe, wie dieser dann damit verfährt, kann ich nicht prognostizieren. Bei einer Verwertung werden zuerst die Behörden bedacht, welche die Sicherungshypotheken eingetragen haben. In welcher Reihenfolge das Amt jedoch vorgeht, ob also erst die Verwertung abgewartet wird oder Sie parallel dazu in Anspruch genommen werden, vermag ich nicht zu prognostizieren. Für wahrscheinlich halte ich jedoch, dass beides gleichzeitig erfolgt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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