Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen den Bescheid abschließend zu prüfen, müsste man den Bescheid selbst kennen und insbesondere die Rechtsgrundlage, auf der dieser ergangen ist. Grundsätzlich gibt es aber schon Konstellationen, in denen das Amt für Ausbildungsförderung eine Forderung gegen die Eltern geltend machen kann:
Ausbildungsförderung wird nach Maßgabe von § 11 BAföG nach dem Prinzip der familienabhängigen Förderung gewährt. Nach Absatz 2 ist dabei das Einkommen der Eltern grundsätzlich anzurechnen. Das Elterneinkommen bleibt nur in diesen Fällen außer Betracht:
"(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war."
Alle Fälle sind nach meinem Eindruck Ihrer Schilderung des Sachverhalts hier nicht einschlägig, so dass es grundsätzlich bei der Einkommensanrechnung bleiben dürfte.
Gemäß § 36 BAföG wird Ausbildungsförderung als Vorauszahlung geleistet, soweit Eltern die eigentlich nach § 11 anzurechnenden Unterhaltsleistungen nicht zahlen. Sie haben hier gegenüber dem Amt zum Ausdruck gebracht, dass Sie keine Leistungen zahlen werden. Der Anspruch gegen die Eltern ergibt sich dann aus § 37 BAföG: hiernach gehen die gesetzlichen Unterhaltsansprüche auf das Land (Amt für Ausbildungsförderung) über, das Sie dann gegenüber den Eltern geltend machen kann.
Wie gesagt, das ist die Möglichkeit für eine Inanspruchnahme der Eltern, die angesichts Ihrer Schilderung in Betracht kommt. Ob das in Ihrem Fall auch so gemacht wurde, kann ich ohne Kenntnis des Bescheides nicht prüfen. Auch kann ich natürlich nicht prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen, insbesondere ob tatsächlich noch ein Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter besteht/bestand.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Bretzel
Vielen Dank für die Antwort. Leider sind Sie aber nicht auf meine Hauptargumentation eingegangen, warum ich mich nicht als Leistungsverpflichtet sehe, eingegangen. So sehe ich folgenden Punkt gegeben:
Zitat:
Eine weitere Ausnahme besteht praktisch in den Fällen, in denen die Eltern bei Beginn des Ausbildungsabschnittes der Kinder bereits ihre zivilrechtliche Unterhaltspflicht erfüllt haben. Dann wird den Auszubildenden im Wege des sogenannten Vorausleistungsverfahrens gem. § 36 BAföG für die gesamte Ausbildung quasi elternunabhängig BAföG gewährt.
Die Frage nach der Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern richtet sich nach der jeweils aktuellen, die verschiedenen Bildungswege berücksichtigenden Rechtsprechung der Zivilgerichte. Die Eltern haben ihre Pflicht in der Regel dann erfüllt, wenn das Studium zeitlich und sachlich mit der vorherigen Berufsausbildung nicht im Zusammenhang steht.
Ich sehe es so, dass ich bereits für eine abgeschlossene Ausbildung aufgekommen bin.
Auch wenn es nicht zur Sache tut. Aber ich möchte nicht den Eindruck erwecken, ein schlechter Vater zu sein. Ich habe noch eine ältere Tochter, für die ich seit 5 1/2 Jahren alleinig Studienunterhalt von €670,- monatlich leiste und ich habe auch ein gutes Verhältnis zu meiner zweiten Tochter um die es hier geht.
Aber wenn ich eine Ausbildung bis zum Abschluss finanziert habe, sollte ich meiner Pflicht nachgekommen sein. Oder sehe ich das falsch? Mir ist bekannt, dass eine Weiterführung der Ausbildung zur weiteren Zahlungsverpflichtung führt, aber genau das sehe ich hier eben nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Maßgeblich ist zunächst der von mir zitierte § 11 Abs. 3 BAföG, bzw. die dort genannten Ausnahmefälle. In diesen Fällen unterstellt der Gesetzgeber für die Förderung nach dem BAföG, dass die Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Berufsausbildung nicht mehr besteht, so dass die Frage der Unterhaltsverpflichtung nach den dafür maßgebenden zivilrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu prüfen ist.
Liegt keiner dieser Fälle vor, hat das Amt stattdessen zu prüfen, ob (noch) eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht. Insoweit müsste sich eigentlich aus der Begründung des Bescheids ergeben, warum das Amt von einer Unterhaltspflicht ausgeht.
Grundsätzlich haben Sie Recht: Nach § 1610 Abs. 2 BGB hat das Kind einen Anspruch darauf, dass ihm eine Ausbildung zuteil wird, die es in die Lage versetzt, den eigenen Bedarf zu decken. Eine Zweitausbildung ist grundsätzlich nicht geschuldet. Eine solche liegt regelmäßig dann vor, wenn es an den für die Annahme einer Weiterbildung erforderlichen Kriterien fehlt, also an den persönlichen Voraussetzungen auf Seiten des Kindes und an dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen. In der Tat ist zwischen einer Bankausbildung und einem Psychologiestudium jedenfalls auf den ersten Blick kein Zusammenhang zu erkennen.
Nur ausnahmsweise kommt eine Finanzierung einer Zweitausbildung unter engen Voraussetzungen in Betracht: In der Rechtsprechung anerkannt sind z. B. Fälle, in denen ein Berufswechsel notwendig ist, das Kind von seinen Eltern in einen unbefriedigenden, seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden ist (BGH, Urteil vom 14.07.1999, XII ZR 230/97
), das Kind insb. wegen Trennung und Scheidung der Eltern aufgrund belastender häuslicher Verhältnisse gehindert war, sein volles Leistungsspektrum zu entwickeln (BGH, Urteil vom 14.03.2001, XII ZR 81/99
), sich herausstellt, dass die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04
) oder die weitere Ausbildung zweifelsfrei als bloße Weiterbildung anzusehen und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder während der Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (OLG Rostock, Beschluss vom 26.02.2008, 10 WF 36/08
).
Ob bei Ihrer Tochter ein solcher Fall vorliegt, kann ich mangels Sachverhaltskenntnis nicht beurteilen. Nach Ihrer Schilderung drängt sich das aber jedenfalls nicht auf.