Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt die rechtliche Bewertung zur Gänze verändern kann.
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts TzBfG
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. …
Nun besteht die Frage, ob Ihr bis 31.12.2012 geltender Vertrag insoweit verlängert wurde (soweit dies nach § 14 Absatz 1 TzBfG
überhaupt möglich ist bei der konkret vorliegenden sachlichen Befristung) oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Zur Unterscheidung bedarf es einer genauen Prüfung anhand der jeweiligen Vertragstexte. Dies kann natürlich nicht hier im Rahmen dieser Frage geschehen.
Sollten sich die beiden Arbeitsverträge jedoch nicht wesentlich unterscheiden, kann von einer weitergehenden Befristung bzw. einer Verlängerung ausgegangen werden.
Damit wiederum könnte der Sachgrund in der Befristung bis 31.12.2012 hinfällig sein, weil nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG
ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf mit prognostizierter hinreichender Sicherheit den Bedarf über das Befristungsende ausschließt. Aber auch hierzu sind zahlreiche Varianten der Formulierung im Arbeitsvertrag möglich und es ist fast unabdinglich, diese konkret darauf anwaltlich prüfen zu lassen.
Insoweit macht es Sinn bereits gegen die zum 31.12.2012 endende Befristung mittels einer Befristungskontrollklage vorzugehen. Die Frist von 3 Wochen dafür läuft ab dem 01.01.2013, sie endet somit am 21.01.2013 um 23.59 Uhr (Notfalls Eingang der Klage Nachtbriefkasten).
Sie sollten sich auf 2012 berufen und dabei anführen, was Sie seit den 01.01.2013 bei ihrem Arbeitgeber tun. Ich kann auch hierzu nur raten, eine gewisse Strategie bestenfalls mit versierter anwaltlicher Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Natürlich können Sie beim Arbeitsgericht auch ohne Anwalt auftreten.
Ein kleiner Hinweis am Rande, egal wie es beim Arbeitsgericht ausgeht, hier zahlt jeder Beteiligte seinen Anwalt selbst. Der Streitwert beträgt hier regelmäßig 3 Monatsgehälter, beispielsweise wären dies bei 3.000 Euro brutto, dann also 9.000 Euro Streitwert aus dem sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen, soweit Sie nicht sogar eine darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarung treffen.
Hinsichtlich des Klageantrages müssen Sie ihr Klagebegehren auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der am … vereinbarten Befristung zum 31.12.2012 geendet hat und als unbefristetes Arbeitsverhältnis seit dem … besteht.
Darüber hinaus wird mit der Klage eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung begehrt.
Das hier noch ein weiterer Mitarbeiter eine ebensolche Klage anstrebt, ist m. E. nach unschädlich, ggf. kann dieser als Zeuge für ihren tatsächlichen Wirkungskreis benannt werden.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie den Vertrag ab 01.01.2013 bereits unterschrieben haben. Dies könnte durchaus schädlich sein für das bereits gesagte, soweit diese vorbehaltlos erfolgte.
Ich hoffe Ihnen zu Ihren Fragen einen hinreichenden Überblick gegeben zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Vorhaben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
vielen Dank erstmal für die Antwort. Ich hatte ja geschrieben, dass der neue Vertrag nichtmal 1 Woche alt ist. Also habe ich den unterschrieben und auch vorbehaltlos.
"..., kann von einer weitergehenden Befristung bzw. einer Verlängerung ausgegangen werden. Damit wiederum könnte der Sachgrund in der Befristung bis 31.12.2012 hinfällig sein,..."
Ich denke ich habe Sie da richtig verstanden, aber die Verträge worden schon überprüft und sind in Ordnung.
Es geht hauptsächlich bei mir nur mit der Begründung, dass ich andere Tätigkeiten gemacht habe und jetzt mit den neuen Vertrag weiterhin mache. Die Verträge sind meiner Meinung nach Verlängerungen, aber das werde ich prüfen lassen. So wurde auch immer über die Verträge gesprochen.
Jetzt nochmal zu meiner Frage. Da ich den Vertrag, wie aus meinen ersten Beitrag zu entnehmen ist, schon unterschrieben habe. Ist mir wichtig zu erfahren, ob ich mich auch auf die Tätigkeiten von 2012 beziehen kann, mit den Hintergrund, dass es sich um ein Folgevertrag handelt? Das ist eigentlich die wichtigste Frage gewesen.
Mfg
Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihnen auch Ihre Nachfrage.
Hinsichtlich der Fortführung Ihres Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2012 hinaus durch die Unterzeichnung eines entsprechend neuen Vertrages, würde hier eine darauf gerichtete Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die am… vereinbarte Befristung zum 31.12.2012 endet, ins Leere laufen.
Eine entsprechende Klage, die die Entfristung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31.12.2012 zu Ziel hat, wird nach aller Voraussicht keinen Erfolg haben.
Eine entsprechende Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG
erscheint unter Beachtung des vorliegenden Sachverhaltes mit dem bereits getätigten Abschluss eines weiteren sachgrundbefristeten Anschlussarbeitsvertrages zur Beendigung/Auslaufen dieses Vertragsverhältnisses sinnvoller.
Natürlich können Sie hier jedes Argument und Nachweise ihrer Tätigkeit aus 2012 und 2013 vorbringen, diese Tatsachen und die weitere „Verlängerung" sprechen ggf. für das Vorliegen eines tatsächlich unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich aus der Ferne ohne die betreffenden Vertragswerke gesehen zu haben, keine verbindlicheren Aussagen und/oder Empfehlungen geben kann/möchte.
Gern können Sie mich jedoch dafür über das Portal „Beauftrag-einen-Anwalt.de" beauftragen oder ein entsprechendes Direktmandat erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt
Wilhelmstr. 90 I 52070 Aachen
Tel. 0241 – 538 099 48
Fax 0241 – 538 099 489
info@rechtsanwalt-andreaswehle.de