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Entrfristung

4. Januar 2013 21:15 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

für ein zeitliches Projekt bin ich im öffentlichen Dienst befristet ab Mitte 2011 mit Angabe eines Sachgrund eingestellt worden. Der Vertrag lief bis ende 2012. Ab Anfang 2012, habe ich aber Hauptsächlich zu 90% kaum noch was für das Projekt machen müssen und mir wurden andere Aufgaben gegeben, die nix mit dem Projekt zu tun hatten. Im Arbeitsvertrag steht aber, dass ich für das Projekt auf bestimmte Zeit bis ende 2012 eingestellt bin.
Mir wurde ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag angeboten der ab 1.1.2013 gilt. Auch hier der gleiche Sachgrund und im Rahmen des gleichen Projekts. Die Tätigkeiten Beschreibung weicht etwas ab, aber das Projekt ist das gleiche. Aber wieder soll ich mehr inoffiziell für andere Projekte arbeiten. Jetzt ist schon klar und auch so gewollt, dass ich weiter andere Tätigkeiten machen soll.
Das Projekt was im Vertrag steht, wird nur als Vorwand genutzt, weil für dieses Projekt Geld für neue Verträge da sind.

Ich hatte mich 1 Woche vor der Unterschrift des neuen Vertrages rechtlich bei einer Beratungsstelle beraten lassen, wie die Chancen zu einer Entfristung stehen. Es gab kein endgültiges Urteil, nur dass es gut aussieht und das ich ohne Bedenken den neuen Vertrag unterschreiben kann. Ich könnte also eine Entfristungsklage machen und mich auf die Tätigkeiten aus dem letzten Vertrag beziehen, auch wenn ich den neuen unterschreibe.
Aus dem Grund, dass sich beide Verträge auf das gleiche Projekt beziehen, auch wenn die Tätigkeitsbeschreibung zum Teil anders lautet, bzw. ist eine Tätigkeit hinzugekommen und eine wegefallen ist, aber alles immer im Zusammenhang mit dem Projekt.

Jetzt habe ich mit einer anderen Beratungsstelle mich beraten lassen und die sagt, dass ich mich nicht so einfach auf die Tätigkeit in den Zeitraum des alten Vertrag beziehen kann, da ich einen neuen Vertrag unterschrieben habe. Auch soll da diese 3 Wochenfrist für eine Entfristungsklage nicht greifen. Die Beratungsstelle empfahl mir auf den neuen Vertrag zu klagen. Auch sie will 2012 mit erwähnen, aber ich habe das Gefühl, dass sich alles auf 2013 richtet.

Der neue Vertrag ist aber nicht mal 1 Woche alt!
Viele Beweise liegen im Jahr 2012. Natürlich läuft vieles inoffiziell ab. Die Vorgesetzten versuchen natürlich nicht unbedingt die Anweisung für andere Aufgaben mir per E-Mail zu schicken.

Wie ist es nun wirklich mit den 3 Wochenfrist bei meinem Fall und wie ist es mit den Folgeverträgen? Kann ich mich auf 2012 berufen? Wie sollte der Klageantrag lauten?
Mir läuft die Zeit davon, da noch jemand klagen will. Wenn diese Person klagt, dann wird natürlich geschaut, dass die Mitarbeiter die für das Projekt eingestellt sind, auch nur mit diesen Projekt arbeiten.
Was ist, wenn ich falsch beraten wurde, mir wurde gesagt, ich kann ohne Bedenken den neuen Vertrag unterschreiben.

Mfg

4. Januar 2013 | 23:44

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt die rechtliche Bewertung zur Gänze verändern kann.
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts TzBfG
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. …

Nun besteht die Frage, ob Ihr bis 31.12.2012 geltender Vertrag insoweit verlängert wurde (soweit dies nach § 14 Absatz 1 TzBfG überhaupt möglich ist bei der konkret vorliegenden sachlichen Befristung) oder ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde.
Zur Unterscheidung bedarf es einer genauen Prüfung anhand der jeweiligen Vertragstexte. Dies kann natürlich nicht hier im Rahmen dieser Frage geschehen.

Sollten sich die beiden Arbeitsverträge jedoch nicht wesentlich unterscheiden, kann von einer weitergehenden Befristung bzw. einer Verlängerung ausgegangen werden.
Damit wiederum könnte der Sachgrund in der Befristung bis 31.12.2012 hinfällig sein, weil nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ein vorübergehender Arbeitskräftebedarf mit prognostizierter hinreichender Sicherheit den Bedarf über das Befristungsende ausschließt. Aber auch hierzu sind zahlreiche Varianten der Formulierung im Arbeitsvertrag möglich und es ist fast unabdinglich, diese konkret darauf anwaltlich prüfen zu lassen.

Insoweit macht es Sinn bereits gegen die zum 31.12.2012 endende Befristung mittels einer Befristungskontrollklage vorzugehen. Die Frist von 3 Wochen dafür läuft ab dem 01.01.2013, sie endet somit am 21.01.2013 um 23.59 Uhr (Notfalls Eingang der Klage Nachtbriefkasten).

Sie sollten sich auf 2012 berufen und dabei anführen, was Sie seit den 01.01.2013 bei ihrem Arbeitgeber tun. Ich kann auch hierzu nur raten, eine gewisse Strategie bestenfalls mit versierter anwaltlicher Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Natürlich können Sie beim Arbeitsgericht auch ohne Anwalt auftreten.
Ein kleiner Hinweis am Rande, egal wie es beim Arbeitsgericht ausgeht, hier zahlt jeder Beteiligte seinen Anwalt selbst. Der Streitwert beträgt hier regelmäßig 3 Monatsgehälter, beispielsweise wären dies bei 3.000 Euro brutto, dann also 9.000 Euro Streitwert aus dem sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen, soweit Sie nicht sogar eine darüber hinausgehende Vergütungsvereinbarung treffen.

Hinsichtlich des Klageantrages müssen Sie ihr Klagebegehren auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der am … vereinbarten Befristung zum 31.12.2012 geendet hat und als unbefristetes Arbeitsverhältnis seit dem … besteht.
Darüber hinaus wird mit der Klage eine (vorläufige) Weiterbeschäftigung begehrt.

Das hier noch ein weiterer Mitarbeiter eine ebensolche Klage anstrebt, ist m. E. nach unschädlich, ggf. kann dieser als Zeuge für ihren tatsächlichen Wirkungskreis benannt werden.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie den Vertrag ab 01.01.2013 bereits unterschrieben haben. Dies könnte durchaus schädlich sein für das bereits gesagte, soweit diese vorbehaltlos erfolgte.

Ich hoffe Ihnen zu Ihren Fragen einen hinreichenden Überblick gegeben zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Vorhaben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2013 | 00:54

Sehr geehrter Herr Wehle,
vielen Dank erstmal für die Antwort. Ich hatte ja geschrieben, dass der neue Vertrag nichtmal 1 Woche alt ist. Also habe ich den unterschrieben und auch vorbehaltlos.
"..., kann von einer weitergehenden Befristung bzw. einer Verlängerung ausgegangen werden. Damit wiederum könnte der Sachgrund in der Befristung bis 31.12.2012 hinfällig sein,..."
Ich denke ich habe Sie da richtig verstanden, aber die Verträge worden schon überprüft und sind in Ordnung.
Es geht hauptsächlich bei mir nur mit der Begründung, dass ich andere Tätigkeiten gemacht habe und jetzt mit den neuen Vertrag weiterhin mache. Die Verträge sind meiner Meinung nach Verlängerungen, aber das werde ich prüfen lassen. So wurde auch immer über die Verträge gesprochen.
Jetzt nochmal zu meiner Frage. Da ich den Vertrag, wie aus meinen ersten Beitrag zu entnehmen ist, schon unterschrieben habe. Ist mir wichtig zu erfahren, ob ich mich auch auf die Tätigkeiten von 2012 beziehen kann, mit den Hintergrund, dass es sich um ein Folgevertrag handelt? Das ist eigentlich die wichtigste Frage gewesen.
Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2013 | 01:38

Sehr geehrte Ratsuchende,

gern beantworte ich Ihnen auch Ihre Nachfrage.
Hinsichtlich der Fortführung Ihres Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2012 hinaus durch die Unterzeichnung eines entsprechend neuen Vertrages, würde hier eine darauf gerichtete Feststellungsklage, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die am… vereinbarte Befristung zum 31.12.2012 endet, ins Leere laufen.
Eine entsprechende Klage, die die Entfristung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31.12.2012 zu Ziel hat, wird nach aller Voraussicht keinen Erfolg haben.

Eine entsprechende Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG erscheint unter Beachtung des vorliegenden Sachverhaltes mit dem bereits getätigten Abschluss eines weiteren sachgrundbefristeten Anschlussarbeitsvertrages zur Beendigung/Auslaufen dieses Vertragsverhältnisses sinnvoller.
Natürlich können Sie hier jedes Argument und Nachweise ihrer Tätigkeit aus 2012 und 2013 vorbringen, diese Tatsachen und die weitere „Verlängerung" sprechen ggf. für das Vorliegen eines tatsächlich unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich aus der Ferne ohne die betreffenden Vertragswerke gesehen zu haben, keine verbindlicheren Aussagen und/oder Empfehlungen geben kann/möchte.
Gern können Sie mich jedoch dafür über das Portal „Beauftrag-einen-Anwalt.de" beauftragen oder ein entsprechendes Direktmandat erteilen.

Mit freundlichen Grüßen


Andreas Wehle

Rechtsanwalt

Wilhelmstr. 90 I 52070 Aachen
Tel. 0241 – 538 099 48
Fax 0241 – 538 099 489
info@rechtsanwalt-andreaswehle.de


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