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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

6. Mai 2012 20:20 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


21:28

Hallo,

ich bin alleinerziehend und wohne noch mit meiner 5 Jährigen Tochter bei meinen Eltern im Haus.

Folgendes Problem:

Ich habe die Einkommensteuer für das Jahr 2011 gemacht und in dem "Bescheid" steht als Begründung zur Festsetzung:

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende konnte nicht gewährt werden, da in der gemeinsamen Wohnung mehrere volljährige Personen gemeldet sind (Eltern und Bruder).

Meine Eltern und mein Bruder gehören doch nicht zu meiner Bedarfsgemeinschaft... ?

Ich könnte ja auch eine extra Wohnung in unserem Miethaus haben!!

Ich würde gerne Widerspruch einreichen.

Vielen Dank im Vorraus.

MFG

6. Mai 2012 | 20:58

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Maßgeblich ist insoweit das Anwendungsschreiben Entlastungsbetrag für Alleinerziehende des BMF (vgl. http://www.jurathek.de/showdocument_print.php?session=0&ID=7386).

Allein stehend" im Sinne des § 24b Abs. 1 EStG sind nach § 24b Abs. 2 EStG Steuerpflichtige, die

a) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1 EStG ) erfüllen

oder

verwitwet sind und

b)keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden.

"Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung - im Sinne des § 8 AO - gemeinsam wirtschaften ("Wirtschaften aus einem Topf"). Die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft setzt hingegen nicht die Meldung der anderen Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen voraus."

Wenn sich Ihre Eltern sowie Ihr Bruder tatsächlich und finanziell nicht an Ihrer Haushaltsführung beteiligen, liegt insoweit keine Haushaltsgemeinschaft vor.

In diesem Fall könnten Sie das Widerspruchsverfahren einleiten.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 6. Mai 2012 | 21:11

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich bin Vollzeit Berufstätig.

Heißt das dann, meine Tochter und ich haben eine eigene Bedarfs und Haushaltsgemeinschaft ?

Wie kann ich dies genau beim Finanzamt belegen?

Vielen Dank...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Mai 2012 | 21:28

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Da bei Ihnen eine enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen vorliegt, wird insoweit eine Haushaltsgemeinschaft vermutet.

Sie sollten darlegen, dass Sie mit Ihren Eltern und Ihrem Bruder weder Lebensmittel/Reinigungsmittel gemeinsam verbrauchen noch einen Kühlschrank gemeinsam nutzen etc.

Sie müssen insoweit alles eigenständig für sich erledigen. Weder Ihre Eltern noch Ihr Bruder dürfen an Ihrer Haushaltsführung partizipieren.

Ich rate Ihnen insoweit, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen.




Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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