Entgeltl. Wohnungsrecht, erlischt bei Auszug. Mieterin verwendet Whg. als Lager.
17. März 2019 09:16
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80€
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Wir haben vor 5 Jahren eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus erworben. Diese Wohnung ist mit einem im Grundbuch eingetragenen entgeltlichen Wohnungsrecht belastet, das wir beim Kauf durch den Voreigentümer übernommen haben.
Im Kaufvertrag des Voreigentümers ist dieses Wohnungsrecht durch folgende Passagen verankert bzw. erklärt:
§5 Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten
(…)
Hinsichtlich der von der Verkäuferin „Frau Mustermann" bewohnten Räume im zweiten Obergeschoss vereinbaren die Beteiligten:
Frau Mustermann wird hiermit das lebenslängliche Wohnungsrecht in der Wohnung im 2. OG (…) eingeräumt mit untenstehender Maßgabe (§ 11 Ziff. 3).
(…)
Unter § 11 Ziff. 3 lautet diese Maßgabe:
§ 11
3. Wohnungsrecht
Die Beteiligten räumlich hiermit der Verkäuferin das lebtägliche ausschließliche Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen im 2. Obergeschoss des Vertragsanwesens gemäß § 1 ein.
Damit verbunden ist das Recht auf Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen, insbesondere des Kellers und des Hofes. Die Überlassung der Ausübung des Wohnungsrechts an Dritte ist nicht gestattet.
Die Wohnungsrechtsberechtigte ist nicht verpflichtet die Wohnung zu renovieren, Schönheitsreparaturen vorzunehmen oder Modernisierungsarbeiten zu dulden.
Die Eintragung des vorstehend bestellten Wohnungsrechts als beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf dem Vertragsgegenstand zu Gunsten der vorbezeichneten Berechtigten wird bewilligt und beantragt im Rang nach dem nachstehend bewilligten Finanzierungsgrundpfandrecht für die (Name der Bank).
Falls die Wohnungsberechtigte aus der Wohnung auszieht, hat sie die Wohnungsrechtsräume besenrein zu übergeben. Das Wohnungsrecht erlischt in diesem Fall. Das Wohnungsrecht ist in der Ausübung entgeltlich (Kaltmiete …. Euro zuzügl. die für jeden Mieter des Hauses entfallenden Nebenkosten).
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Zur Situation: Unsere betagte Mieterin und Wohnungsberechtigte wohnt in einer anderen Stadt in dauerhafter häuslicher Pflege bei einer Verwandten, und die o.g. Wohnung wird von ihr seit 12 Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern ausschließlich als Möbellager benutzt. Bis vor zwei Jahren kam sie ca. 14 Tage pro Jahr zu Besuch, seither gar nicht mehr. Die Wohnung ist offiziell bei der Stadt als ihr Zweitwohnsitz angemeldet. Ihre Miete zahlt die Wohnungsberechtigte pünktlich und tadellos.
Meine Frage hinsichtlich des Wohnungsrechts – gerade im Hinblick auf den letzten Abschnitt in §11 Abs. 3 des Kaufvertrages – ist folgende: Ist ein Nicht-mehr-Bewohnen schon als Auszug zu werten oder nicht? Wann ist jemand im Sinne des Gesetzes ausgezogen? Wenn er kündigt und die Schlüssel zurückgibt und keine Miete mehr bezahlt? Oder schon bei dauerhafter Nichtnutzung der Wohnung als Wohnsitz bzw. Umwidmung der Wohnung in ein reines Lager? Objektiv betrachtet ist die Wohnung nicht bewohnbar; es steht kein Bett darin und alle Zimmer sind bis zu einer Höhe von 2m fast vollständig mit Möbeln, Büchern, etc. zugestellt.
Wir sind mit unserer Mieterin/Wohnungsberechtigten in gutem Kontakt, und sie ist auch willens, uns die Wohnung bald zu überlassen, aber ihre Verwandtschaft, auf deren Hilfe sie beim Umzug der Möbel angewiesen wäre, sperrt sich gegen das Vorhaben, und behauptet, wir könnten ihr gar nichts anhaben und sie sei zu nichts verpflichtet.
Wir denken auch nicht wirklich daran, den Rechtsweg zu beschreiten, aber dennoch wäre es interessant zu wissen, ob die Verwandtschaft mit ihrer Aussage recht hat, oder ob der Status quo bereits eine Nichtausübung des Wohnrechts bzw. einen Auszug darstellt und wir das Recht eigentlich auf unserer Seite hätten.
Besten Dank für Ihre Antwort!