Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 91
Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) erlischt das Wohnungsrecht mit dem Zuschlag. Sie werden damit Eigentümer des Hauses. Der Inhaber des Wohnungsrechtes ist nicht länger berechtigt, in dem Haus zu wohnen.
Er erhält jedoch einen Wertersatz dafür, dass sein Wohnrecht erlischt. Dieser Wertersatz besteht aus vierteljährlichen Zahlungen, die aus dem Versteigerungserlös entrichtet werden. Sie, als Ersteigerer des Hauses, müssen jedoch an den Wohnrechtsinhaber keine Zahlungen leisten. Insofern betrifft Sie dieses Verfahren nicht weiter.
Da das Wohnrecht mit dem Zuschlag erlischt, ist eine Kündigung z.B. wegen Eigenbedarfs nicht erforderlich. Eine Aufforderung, das Gebäude zu räumen, ist ausreichend.Hierbei sollten Sie dem Wohnrechtsinhaber eine angemessene Frist setzen, bis wann ein Auszug zu erfolgen hat. Eine Frist von einem Monat sollte hier ausreichend sein.
Sollte der Wohnrechtsinhaber nicht freiwillig ausziehen, können Sie gegen ihn die Zwangsvollstreckung auf Räumung des Hauses betreiben. Der gerichtliche Beschluss, durch welchen Sie den Zuschlag erhalten haben, reicht gemäß § 93 ZVG
hierfür aus. Sie müssen also nicht erst auf Räumung vor Gericht klagen. Ihnen bleibt so ein langwieriges Klageverfahren erspart.
Die Dauer einer Zwangsräumung kann ohne weitere Angaben schwer vorhergesagt werden. Auch in der Zwangsvollstreckung gibt es Rechtsbehelfe, z.B. bei Vorliegen einer besonderen Härte, die der Wohnrechtsinhaber einlegen könnte. Hierdurch würde das Verfahren entsprechend verlängert.
Ohne eine Einlegung von Rechtsbehelfen ist eine Zwangsräumung innerhalb weniger Wochen durch den Gerichtsvollzieher vollzogen. Die Kosten hat der Wohnrechtsinhaber zu tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen durch meine Ausführungen behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen aus Bielefeld,
Rechtsanwalt Torben Hoffmann
Diese Antwort ist vom 13.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hoffmann,
welche Information ich noch zusaetzlich erhalten habe:
Der Wohnrechtsinhaber hat auch zusaetzlich noch einen privaten Vertrag mit dem momentanen Eigner (seine Frau) geschlossen das er durch die Uebertragung des halben Grundbesitz ein 20 jaehriges Wohnrecht besitzt und den gesamten Wohnbereich sowie Garten u.s.w. nutzen kann, ausserdem braucht dieser nicht mehr wie 500 Euro Miete
zu entrichten.
In dem Gutachten wurde das als Wertmindernt aufgelistet und ist mir erst jetzt aufgefallen.
Wird das auch nicht beruecksichtigt oder muss ich nach Uebernahme da mit Kosten rechnen.?
Besten Gruss
Oliver Garbas
Sehr geehrter Fragesteller,
durch den Zuschlag bei der Versteigerung erlöschen Ihnen gegenüber gem. § 91 ZVG
auch die Rechte aus diesem privaten Vertrag. Sie gehen keine Verpflichtungen ein und müssen auch nicht mit weiteren Kosten rechnen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt Torben Hoffmann