Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der mir überlassenen Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Da Sie nur noch EDV/Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen sind die Befristungsmöglichkeiten des WZVG mit Ausnahme des § 2 Abs.2 S.2 WZVG nicht anwendbar. Dieser ist aber aufgrund der fehlenden Drittmittelfinanzierung nicht einschlägig, so dass er hier auch nicht als Grundlage für die Befristung herangezogen werden kann.
Die fehlerhafte Einschätzung der Uni hat insoweit keinen Einfluss auf die Rechtslage. Anderenfalls würde die Anwendbarkeit rechtlicher Regelungen von den subjektiven Einschätzungen von Sachbearbeitern abhängen. Die Tätigkeitsbeschreibung aus 2009 ist in Ihrem Fall unbeachtlich, da Sie ja übereingekommen sind, dass nur noch EDV Tätigkeiten ausgeübt werden.
2. In Betracht kommen aber weiterhin die Regelungen des TzBfG, insbesondere § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG
. Eine Befristung nach dieser Norm setzt allerdings voraus, dass a) die Haushaltsmittel der Uni tatsächlich im Haushaltsplan befristet sind und b) die Haushaltsmittel für eine Aufgabe von vorrübergehender Dauer vorgesehen sind (BAG 18.10.2006 = NZA 2007,S.332;BAG 17.3.2010 = NJW 2010,S.2536). Soweit also die von Ihnen ausgeübten und vereinbarten Tätigkeiten auf Dauer angelegt sind, spricht dies stark gegen eine Zulässigkeit einer weiteren Befristung.
3. Der Mehrfachbefristung als solcher stehen keine Rechtsgründe entgegen. Auch kann der Befristungsgrund ausgewechselt werden. Maßgeblich ist (fast) immer die Sachlage zum Zeitpunkt des letzten Vertragsabschluss.
4. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass die Befristung rechtsunwirksam ist, müssen Sie dies innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht beantragen. Waas der "richtige" Zeitpunkt ist, lässt sich schwer sagen. Sinnvoll wäre es, die Klage schon früher einzureichen um schon beim vereinbarten Ende des Vertrages zu wissen, wie es zukünftig weitergeht.
Ob Sie sich auf andere Arbeitsbedingungen einlassen wollen, bleibt Ihnen überlassen.
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Diese Antwort ist vom 28.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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