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Enteignung einer Wohnung wegen Beschwerden gegen den Mieter

14. April 2024 13:16 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe ein Apartment in einer Wohnanlage an meine Tochter vermietet. Sie ist schwer krank, leidet unter Psychosen und Polytoxomie.
2020 nach dem Tod ihrer Mutter ist sie ziemlich ausgerastet, Poliezeieinsatz, Belästigung der Mitbewohner,.., und es gab eine rechtsanwaltliche Drohung, dass wenn es so weitergehe eine Enteignung eingeleitet werden würde,
Sei Ende 2020 war sie meist in psychiatrischen Kliniken und nur kurzzeitig in der Wohnung, wenn sie aus der Klinik entwichen war.
2023 war sie meherere Monate in der Wohnung. Es gab Vorfälle - sie hat bei Nachbarn geklingelt, auch nachts, mehr weiß ich nicht, aber ich glaube nichts Schwerwiegendes.
Nun gibt es eine ausserordentliche Eigentümerversammlung für einen bedingten Beschluß, ein Enteignungsverfahren nach §17 WEG einzuleiten.
Wie ist die rechtliche Lage und soll ich mich verhalten ?
Es eilt 16.4. !!

14. April 2024 | 14:35

Antwort

von


(206)
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage

beantworte ich wie folgt:

I.
Ein Fall, in dem das Gesetz davon ausgeht, dass ein Entziehungsgrund vorliegt, ist in § 17 Abs 1 u.  Abs. 2 WEG genannt. Demnach sind die Voraussetzungen einer Entziehung des Wohnungseigentums erfüllt, wenn der betreffende Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach § 14 Abs. 1 und 2 WEG obliegenden Pflichten verstößt.

Hier hat Ihre Tochter wohl in schuldunfähigem Zustand ohne Ihre Kenntnis etwas getan:

"bei Nachbarn geklingelt, auch nachts,..."

Auch wenn es vorher schon einmal Vorfälle in 2020 gab, haben SIE DADURCH ( wohl) NICHT  "wiederholt gröblich gegen die ihnen nach § 14 Abs. 1 und 2 WEG obliegenden Pflichten verstoßen".

Milderes Mittel wäre auch der Auszug Ihrer Tochter.

II .

Wenn mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer  zustimmen:
IHRE RECHTE:
Sie können sich entweder per Beschlussanfechtung gegen den Entziehungsbeschluss, oder später auch im Rahmen der Entziehungsklage zur Wehr setzen. Bei der Beschlussanfechtung werden nur formale Mängel durch das Gericht überprüft. In der Regel empfiehlt sich daher die Verteidigung in einem Entziehungsverfahren

 gemäß § 19 WE.

 Am Besten mithilfe eines RA.

Denn GRUNDSÄTZLICH IST die
Entziehung des Wohnungseigentums möglich auch gegen

psychisch Kranke

Möglich.

VfL. ZB Urteil
Unter
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/entziehung-des-wohnungseigentums-moeglich-auch-gegen-psychisch-kranke-hier-wegen-unzumutbarer-geruchsbelaestigungen_idesk_PI17574_HI553067.html

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt und ich keine Kenntnis von derTeikubgsvereinbsrung und einer durch den RA erfolgten Schreiben (Abmahnung!?)  habe.

Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten
Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.




Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann


ANTWORT VON

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