Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Frage. Diese möchte ich gemäß der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten:
Gemäß § 5 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ein Impressum vorzuhalten, das die in § 5 Abs. 1 Nr. 1-8 TMG genannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar hält. Da die Entgeltlichkeit gemäß des Wortlauts nur "in der Regel" vorliegen muss, ist ein geschäftsmäßiges Betreiben der Website in den meisten Fällen gegeben. So reicht z.B. das gelegentliche Schalten von Werbung für die Annahme der Entgeltlichkeit bereits aus.
Um der Impressumspflicht zu unterliegen, müssten Sie "Dienstleister" sein. Der Begriff des Dienstleisters ergibt sich aus § 2 Abs. 1 TMG. Hiernach ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Gemäß der von Ihnen gemachten Angaben treffen diese Voraussetzungen auf Sie zu. Sie unterliegen somit der Impressumspflicht und müssen somit ein "deutsches Impressum", das die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TMG erfüllt, auf Ihrem Blog vorhalten.
Ein falsch erstelltes Impressum stellt ein hohes Abmahnrisiko dar. Sollten Sie die anwaltliche Erstellung rechtssicherer und damit abmahnsicherer Rechtstexte wünschen, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich stehe Ihnen jederzeit bei Fragen rund um die Themen "Impressum", "Datenschutzerklärung", "Widerrufsbelehrung" und "AGB" zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt
11. September 2021
|
15:24
Antwort
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