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Emailaccount

15. Juni 2008 23:09 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


14:12

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Opfer eines Emailhackers geworden. Es geschah folgendes: Ein ehemaliger Freund hat sich mit meinem Benutzernamen und Passwort in meinen Account geloggt. (Benutzername und Passwort) wusste er von früher. Aus meinem Postausgang hat dieser "Freund" dann Bilder runtergeladen, die ich meiner Freundin geschickt hab. Danach hat er sich über das Chat-Programm "Icq" unter falschen Namen eingeloggt und so getan als wäre er eine andere Freundin von mir und wollte, dass ich mit ihm (Ihr) Fotos tausche, die wir schon einmal getauscht haben. Als Beweis hat er dann die Fotos geschickt, die er aus meinem Emailaccount heruntergeladen hatte.

Meine Frage nun an Sie. Inwiefern hat er sich strafbar gemacht? Lohnt sich eine Anzeige?Kann ich Schadensersatz verlangen?

Herzlichen Dank für die Beantwortung

16. Juni 2008 | 00:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Der "Freund" hat sich wegen des unbefugten Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB strafbar gemacht.
Zusätzlich dürfte eine Strafbarkeit aus Urheberrecht wegen unerlaubter Nutzung vorliegen.

Eine Anzeige lohnt sich durchaus, wenn Sie Beweise oder Anhaltspunkte für dieses Verhalten des "Freundes" haben. Ihre eigene Aussage gilt auch als Beweis, zusätzliche Beweise sind jedoch stets hilfreich.

Schadensersatz können Sie nur verlangen, wenn Sie tatsächlich einen Schaden erlitten haben. Als Schäden gelten jedoch nur materielle Schäden, d.h. finanzielle Verluste o.ä..
Blamagen oder ähnliche immaterielle Schäden sind hier nur beachtlich, wenn sie sehr erheblich sind, was hier nicht der Fall ist.
Zusätzlich könnten Sie aufgrund der unbefugten Nutzung der Bilder Nutzungsgebühren nach Urheberrecht verlangen, wenn Sie der Urheber sind.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 16. Juni 2008 | 07:42

Sehr geehrter Herr Weber,
ist es auch ein unbefugtes Ausspähen von Daten, wenn ich ihm früher mein Passwort gesagt habe (sicherlich 1 Jahr her), damit er für sich für mich in meinen Emailaccount einloggt? Als so eine Art "Einwilligung"?
und sind auch Nacktfotos vom Urheberrecht geschützt, da dies doch eine gewisse künstlerische Gestaltung voraussetzt?

Danke für die Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juni 2008 | 14:12

Sehr geehrter Ratsuchender,

es hängt davon ab, zu welchem Zwecke Sie ihm das Passwort gegeben haben. Üblicherweise umfaßt eine Einwilligung nicht das Herunterladen von Fotos anderer Personen.

In der Tat wird eine gewisse künstlerische Gestaltung vorausgesetzt, jedoch ist dies auch bei Nacktfotos durchaus möglich. Nacktfotos sind also nicht per se vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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