Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Der Dienstleister haftet auch für Werbeaussagen, sofern diese eine verbindliche Zusage enthalten.
2. Dies halte ich hier aber nicht für ausschlaggebend. Sie haben mitgeteilt, dass der Vertragspartner Ihnen zunächst abgesagt, dann aber eine Zusage für die Reparatur gegeben hat, woraufhin Sie einen Termin vereinbart haben. Sie sind also so zu stellen, wie Sie gestanden hätten, wenn der Termin nie vereinbart worden wäre. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und gegebenenfalls auf entgangenen Gewinn, sofern entstanden, z.B. weil Sie einen anderen Termin nicht wahrnehmen konnten. Anspruchsgrundlage ist hier § 311 Abs. 2 Ziff. 2 BGB
. Auf Ersatz Ihrer Zeit haben Sie in diesem Fall voraussichtlich keinen Anspruch.
3. Wenn also Ihre Aufwendungen für die Fahrt und entgangener Gewinn EUR 150,00 beträgt, können Sie diesen ersetzt verlangen, immer vorausgesetzt, dass sich der Sachverhalt wie geschildert darstellt und der Dienstleister den Schaden verschuldet hat (durch seine E-Mail, er könne Ihr Gerät reparieren).
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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