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Schadensersatz für nicht eingehaltene Versprechen durch Dienstleister

23. Januar 2007 12:41 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Guten Tag, hier nun mein Anliegen.
Ich habe bei einem gewerblichen Anbieter im Internet die Dienstleistung einer "Instandsetzung von Pixelfehlern eines Kombiinstrumentes -Tacho-" inanspruchnehmen nehmen wollen. Der Anbieter offeriert auf der Internetseite eindeutig die reparatur meines Cockpits. Auf spezielle Mailnachfrage teilte der Anbieter mir mit, dieses nun doch nicht instandsetzen zu können. Ca. 6 Wochen später bekomme ich eine separate e-Mail, man könne nun auch genau mein Kombiinstrument reparieren. Daraufhin habe ich einen Termin vereinbart. Da ich auf dem hälftigen Weg ( insgesamt 240 Kilometer) noch einen Termin wahrnehmen konnte, nahm ich direkt vor Ort beim Dienstleister die Instandsetzung wahr. Hier teilte mir der Chef mit, dass das Cockpitinstrument zu alt sei und für ihn nicht zu reparieren sei. Ich musste also unverrichteter Dinge wieder fahren. Zu Hause kontrollierte ich meine e-Mails und konfrontierte ihn mit der Mail über die Instandsetzung. Ich wollte mich gütlich einigen und eine pauschale Entschädigung für Fahrt und Zeit von 150€ vorschlagen. Die Reparatur sollte 85€ kosten. Der Dienstleister wolle eigentlich gar nichts bezahlen, aber aller höchstens 50€.
Meine Frage: Haftet der Dienstleister für die im Internet angebotene Dienstleistung ( Prospekthaftung?) und wenn ja, in welcher Höhe kann ein Schadensersatz geltend gemacht werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und Beantwortung, da der Streitwert eigentlich eines Rechtsstreit nicht im Verhältnis steht.

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Der Dienstleister haftet auch für Werbeaussagen, sofern diese eine verbindliche Zusage enthalten.
2. Dies halte ich hier aber nicht für ausschlaggebend. Sie haben mitgeteilt, dass der Vertragspartner Ihnen zunächst abgesagt, dann aber eine Zusage für die Reparatur gegeben hat, woraufhin Sie einen Termin vereinbart haben. Sie sind also so zu stellen, wie Sie gestanden hätten, wenn der Termin nie vereinbart worden wäre. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und gegebenenfalls auf entgangenen Gewinn, sofern entstanden, z.B. weil Sie einen anderen Termin nicht wahrnehmen konnten. Anspruchsgrundlage ist hier § 311 Abs. 2 Ziff. 2 BGB . Auf Ersatz Ihrer Zeit haben Sie in diesem Fall voraussichtlich keinen Anspruch.
3. Wenn also Ihre Aufwendungen für die Fahrt und entgangener Gewinn EUR 150,00 beträgt, können Sie diesen ersetzt verlangen, immer vorausgesetzt, dass sich der Sachverhalt wie geschildert darstellt und der Dienstleister den Schaden verschuldet hat (durch seine E-Mail, er könne Ihr Gerät reparieren).



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München

TEL: (089) 45 75 89 50
FAX: (089) 45 75 89 51

info@anwaeltin-heussen.de

Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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