Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich bewirkt die Inanspruchnahme der Elternzeit, dass die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses ruhen, dh der Arbeitnehmer wird unter Wegfall der Vergütungszahlung von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt jedoch erhalten. Ebenso bleiben die Arbeitsbedingungen des ruhenden Arbeitsverhältnisses davon gänzlich unberührt, es sei denn, es werden davon abweichende Vereinbarungen getroffen.
Hinsichtlich der Aushilfstätigkeit während der Elternzeit gehe ich davon aus, dass kein zusätzlicher Vertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber geschlossen wurde, sondern zwischen Ihnen vereinbart wurde, dass Sie Ihre Stundenzahl im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit verkürzen können. In diesem Fall hätte eine bloße Arbeitszeitreduzierung stattgefunden und es wäre nicht zu einer Begründung eines neuen Teilzeitarbeitsverhältnisses gekommen. Sollten die Arbeitsbedingungen jedoch eine Veränderung erfahren haben, käme es auf die getroffenen Abreden an.
Hinsichtlich Ihrer Kollegin führen Sie aus, dass diese für den Verkauf eingestellt wurde. Auch diesbezüglich gehe ich davon aus, dass dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt wurde. Des Weiteren erklären Sie, dass der Vertrag Ihrer Kollegin nicht angepasst wurde, gleichwohl sie während Ihrer Elternzeit Ihre Tätigkeit übernommen hat.
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auch andere Tätigkeiten im Rahmen seines Weisungsrechts zuweisen. Allerdings finden sich die Grenzen des Weisungsrechts insbesondere in den arbeitsvertraglichen Regelungen. Hierbei gilt, je enger der Aufgabenkreis im Arbeitsvertrag gezogen ist, desto engere Grenzen hat das Weisungsrecht.
Dementsprechend dürfte Ihnen Ihr Arbeitgeber grundsätzlich bei Rückkehr aus der Elternzeit, wenn Sie als kaufmännische Angestellte eingestellt wurden und die vertraglichen Abreden keine andere Auslegung zulassen und im Übrigen auch keine Modifikation erfahren haben, keine andere Tätigkeit zuweisen. Mithin ist letztlich der Arbeitsvertrag entscheidend.
Sollte dieser sehr eindeutig sein und keine Modifikation erfahren haben, müsste Ihr Arbeitgeber mithin, um Ihnen und Ihrer Kollegin eine andere Tätigkeit zuweisen zu können, entweder neue vertragliche Abreden mit Ihnen treffen oder eine sog. Änderungskündigung aussprechen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen auf Ihren Angaben und deren Auslegung beruhen. Unter Umständen stellt sich der Sachverhalt bei Durchsicht des Arbeitsvertrages oder bei Kenntnis weiterer Umstände bereits gänzlich anders dar.
Ebenso ist hiervon Ihr etwaiger Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG
gänzlich unabhängig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
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