Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Erste Frage:
Ihre Ehefrau hat auch im Rahmen des geringfügigen Arbeitsverhältnisses als Hausmeisterin (400,00 €-Job) einen Anspruch auf Elternzeit. Dies allerdings nur unter der Grundvoraussetzung, dass sie während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche arbeitet (in dem anderen Arbeitsverhältnis, in dem sie keine Elternzeit nimmt), weil dies die gesetzliche Höchstgrenze in der Elternzeit grundsätzlich ist, §15 Abs. 4 BEEG
(Bunde-Elterngeld- und Elternzeit-Gesetz).
Und die Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber angemeldet werden, §16 Abs. 1 BEEG
.
Durch die Inanspruchnahme der Elternzeit ruhen im Arbeitsverhältnis die gegenseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung, Lohnzahlung), aber das Arbeitsverhältnis besteht zunächst fort, so dass auch das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses gem. der benannten Klausel nicht besteht.
Zweite Frage:
Wenn die o.g. Klausel, tatsächlich die einzige Bezugnahme im Mietvertrag auf die Verbindung mit der Hausmeistertätigkeit ist, hat die Vermieterin kein Recht zur Mieterhöhung aufgrund der Elternzeit.
Da offensichtlich die Hausmeistertätigkeit nicht im Rahmen eines reduzierten Mietzinses, sondern regulär mit Arbeitsentgelt vergütet wird, entsteht bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch kein Recht auf Mieterhöhung.
Dritte und vierte Frage:
Sie müssen von der Vermieterin keine Genehmigung zur Ausübung der weiteren (oder anderen zukünftigen Tätigkeit) Ihrer Frau einholen. Wie oben erläutert, darf Ihre Frau aber in ihren anderen Tätigkeiten nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten, da sie ansonsten Ihren gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit verliert.
Fünfte Frage:
Die Tatsache, dass die Vermieterin möglicherweise schon jemanden als „Ersatz" für die Hausmeistertätigkeit sucht, wie die geschaltete Anzeige vermuten lässt, hat in mehrfacher Hinsicht Auswirkungen auf Ihr verbundenes Miet- und Arbeitsverhältnis:
Grundsätzlich tritt mit der Anmeldung der Elternzeit gem. §18 BEEG
ein besonderer Kündigungsschutz ein, d.h. der Arbeitgeber darf für den Zeitraum der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass Ihre Frau Anspruch auf Rückkehr in die Tätigkeit als Hausmeisterin hat. Der Vermieter/Arbeitgeber ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu kündigen, was voraussichtlich passieren wird, wenn er eine andere Person als Hausmeister einstellt, da kein Bedarf für die langfristige Beschäftigung von zwei Hausmeistern vorliegt.
D.h. Ihr Wunsch, die Hausmeistertätigkeit nur vorübergehend zu „pausieren" ist ohne entsprechende Vereinbarung mit der Vermieterin nicht umzusetzen.
Somit wäre langfristig die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses absehbar. Aber auch in diesem Fall hätte dann der Vermieter kein Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses.
Da Ihnen die Wohnung mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis (Hausmeistertätigkeit als geringfügig Beschäftigte) überlassen wurde, handelt es sich um eine sog. Werkdienstwohnung i.S.d. §576 BGB
. Diese könnte der Vermieter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auf Basis der mietvertraglichen Klausel und der besonderen gesetzlichen Bestimmungen für Werkdienstwohnungen kündigen.
Wird aber nun eine weitere Wohnung im Haus explizit verbunden mit der Hausmeistertätigkeit neu vermietet, können Sie sich auf Kündigungsschutz gem. §576b BGB
berufen, da der Vermieter dann kein überwiegendes berechtigtes Interesse mehr an der Kündigung Ihres Mietverhältnisses hat.
Sie können einer dann vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung gem. §574 BGB
widersprechen mit der Folge, dass das Mietverhältnis fortbesteht.
Wollen Sie Wohnung UND Arbeitsverhältnis als Hausmeister langfristig behalten, müssen Sie sich diesbezüglich mit der Vermieterin einigen, einen entsprechenden durchsetzbaren Anspruch gegen die Vermieterin haben Sie nicht ohne Weiteres.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte