Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund des in 2022 in Kraft getretenen Angehörigen - Entlastungsgesetzes soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt nur noch in Betracht kommen, wenn das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes i. S. d Paragrafen 16 SGB IV über 100000 Euro im Jahr liegt.
Dies ist hier nicht der Fall.
Das Einkommen des Schwiegerkindes spielt nach der gesetzlichen Regelung ebenso wenig eine Rolle, wie das Vermögen.
Daher kommt hier keine Haftung für Elternunterhalt in Ihrem Fall in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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