Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Vermutung, dass eine Unterhaltsverpflichtung entstehen könnte, wenn die Kinder ihre Ausbildung abgeschlossen haben, ist durchaus zutreffend.
Solange die drei Kinder studieren, werde Sie keinen Unterhalt zahlen müssen. Das gilt auch, wenn Ihr Mann über den Betrag aus der Lebensversicherung verfügen kann. Diesem steht in diesem Zusammenhang ein Betrag für seine Altersvorsorge zu. Nach der derzeitigen Rechtslage und Berechnung kann diesem ein Schonbetrag in Höhe von ca. 116.000,00 € zustehen; dieses entspricht dem Betrag aus der Lebensversicherung. Insoweit wird darauf nicht zurückgegriffen werden können.
Die Altersvorsorge steht auch Ihnen zu. Haben Sie Ersparnisse können auch diese nicht eingesetzt werden, da auch diese als Altersvorsorge anzusehen sind.
Unter Berücksichtigung Ihres Einkommen wird daher eine Zahlungsverpflichtigung erst nach Ausbildungsende der Kinder in Betracht kommen. Dieses ändert sich natürlich, wenn Sie über ein geringeres Einkommen verfügen. Dann muss aktuell dann neu berechnet werden.
Nicht vorhersagen lässt sich dann der Sebstbehalt und auch die Berechnungsmethode.Auch diese kann sich wie die Rechtsprechung ändern, was gerade deutlich geworden ist, an der neueren Rechtsprechung des BGH.
Demgemäß bedenken Sie die, dass die Beurteilung nur nach der derzeitigen Rechtslage erfolgen kann. Dieses kann sich aber auch ändern.
Nach der derzeitigen Rechtslage kann aber auch Ihr Bruder, zumindest nach Ihren Angaben, unterhaltspflichtig sein. Das ist auf jeden Fall bei einer Inanspruchnahme ebenfalls zu prüfen.
Für eine Unterhaltspflichtung Ihres Mannes bei einer Inanspruchname für seine Eltern gelten die gleichen Grundsätze, wie bei Ihnen. Seine Lebensversicherung wird Altersvorsorge sein.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach derzeitiger Rechtslage kein Unterhalt zu zahlen wäre. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren und damit auch Ihr Einkommen geringer wird, kann ebenfalls ein Unterhaltspflicht entfallen, auch wenn die Kinder die Ausbildung beendet haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohlde,
Vielen Dank für Ihre rasche und hilfreiche Auskunft!
Habe ich Sie richtig verstanden, dass ich nach der Ausbildung meiner Kinder meine Arbeitszeit (nach heutiger Rechtslage) reduzieren darf unabhängig von der dann gegebenen Situation meiner Eltern und Schwiegereltern? Meine angelesene Info war, dass der evtl. Elternunterhalt sich nach dem DurchschnittseEinkommen der vergangenen 6 Jahre berechnet? Gilt das auch für den Fall, dass meine Eltern während der Ausbildung unserer Kinder pflegebedürftig werden und eine Unterhaltspflicht demnach nach Ausbildung der Kinder eintreten würde? Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können die Arbeitszeit reduzieren. Anders als bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder haben Sie gegenüber Eltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht.
Darüberhinaus gibt es nach Ihrer Schilderung ja auch nachvollziehbare Gründe, warum die Arbeitszeit reduziert wird. Dabei können z.B. auch gesundheitliche Gründe eine Rolle spielen, langfristige persönliche Planung etc.. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn man Ihnen nachweisen könnte, dass Sie die Arbeitszeitreduzieren, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen. Davon ist nach Ihrer Darstellung nicht auszugehen.
Ihre persönliche Planung ist ja darauf ausgerichtet, dass Sie nach der Ausbildung der Kinder auch in Anbetracht Ihres Alters und dem Alter Ihres Mannes, wegen dessen nahen Rentenalters, gemeinsam die Zeit verbringen wollen. Das wird man Ihnen jedenfalls nach derzeitigen Rechtslage nicht verwehren können.
Der Elternunterhalt errechnet sich auch nicht nach einem Durchschnittseinkommen der vergangegen 6 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg