Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Das sog. Schonvermögen dient gerade dazu, Ihnen die eigene Alterssicherung zu ermöglichen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12
), dass sich der Altersvorsorgebetrag wie folgt berechnen lässt:
5% des gegenwärtigen Bruttojahresgehaltes, verzinst mit 4% für jedes Ihrer Berufsjahre. Die sich hieraus ergebende Summe ist ein Geldvermögensbetrag, welchen Sie für sich persönlich nutzen dürfen. Sie können also z.B. monatlich für sich aus diesem Schonvermögen Entnahmen tätigen, welche nicht beim Elternunterhalt anzurechnen sind.
Bei Ihrem Jahresbruttoeinkommen von 24.000,00 EURO sind 5% also 1.200,00 EURO. Diese sind mit 4% für jedes Ihrer Berufsjahre zu verzinsen. Wenn Sie z.B. 20 Jahre lang gearbeitet haben ergäbe sich aus dieser Rechnung ein Schonvermögen von 37.200,00 EURO.
2.
Sie können zudem Rücklagen für das selbst genutztes Eigenheim bilden, um künftigen Renovierungen Rechnung zu tragen. Auch solche Rücklagen sind nicht für einen Elternunterhalt zu berücksichtigen. Es gilt: Solche Rücklagen im angemessenen Umfang sind zulässig, wenn Ihre gegenwärtigen Lebensverhältnisse diese Rücklage sinnvoll erscheinen lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
ich danke Ihnen für die schnelle Antwort, bin aber noch unsicher.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin aber noch etwas unsicher:
Es heißt ja "5% des GEGENWÄRTIGEN Bruttojahresgehaltes".
Wird das Schonvermögen vom letzten Jahresbruttogehalt als Arbeitnehmer berechnet oder von meinem jetzigen Jahresbrutto?
Ab 1. Mai 2015 bin ich Rentner, mein Jahresbrutto beträgt dann nur ca. 14300 EURO. Allerdings ist es ja kein JahresbruttoGEHALT.
Würden Sie mir bitte das Schonvermögen für 46 Arbeitsjahre bei dem Jahresbruttoeinkommen von 24.000,00 EURO (oder dem Schonvermögen,wenn von 14300 EURO ausgegangen wird) berechnen?
Ich habe im Internet recherchiert und komme auf ca. 150.000 EURO bei 24.000 EURO und kann das kaum glauben.
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist von dem von Ihnen angegeben Bruttojahresgehalt auszugehen, also 24.000 EURO. Es ist an dieser Stelle unerheblich, dass 2015 nur teilweise gearbeitet wird.
Ihre Berechnung ist zutreffend: Ich komme ebenfalls auf einen solchen Betrag, nämlich 165.624,26 EURO. Grund ist, dass für jedes der 46 Berufsjahre eine Rate von 1.200 EURO (= 5% des Bruttojahresgehaltes von 24.000 EURO) zurückgestellt wird. Zusätzlich wird jede Rate noch mit 4% verzinst. Dabei habe ich die Zinsen ebenfalls angespart und wiederum verzinst, das macht die Erhöhung zu Ihrem Ergebnis wohl aus.
Ich habe den im Urteil des Bundesgerichtshofes ausgewiesenen Schonvermögensbetrag an Hand der dortigen Angaben ebenfalls nachgerechnet und komme auf das gleiche Ergebnis.
Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt