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Elterngeld - Bemessungszeitraum für Anspruchsgrundlage

29. Juli 2025 11:24 |
Preis: 40,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

§ 1 BEEG Abs. 8 regelt, dass für Elterngeld berechtigt ist, wer im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 EUR nicht überschreitet. Was genau bedeutet der „letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum" vor dem Hintergrund, wenn ein Kind im Januar geboren wird? Bezieht sich „abgeschlossen" auf ein Kalenderjahr oder auf eine abgeschlossene Steuererklärung?
Meines Erachtens ergibt sich das zu versteuernde Einkommen erst aus der Steuererklärung, die im Januar für das Vorjahr noch nicht vorliegen kann. Man müsste sich dann also bei der Beantragung auf die Steuererklärung des Vorvorjahres der Geburt beziehen. Ist dies richtig?

29. Juli 2025 | 12:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Was genau bedeutet der „letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum" vor dem Hintergrund, wenn ein Kind im Januar geboren wird? Bezieht sich „abgeschlossen" auf ein Kalenderjahr oder auf eine abgeschlossene Steuererklärung?"

Auf ein Kalenderjahr.

Egal ob selbständig, angestellt oder mit Mischeinkünften, allen Varianten ist gemein, dass ein Steuerbescheid bei Antragsstellung der letzten 12 Monate nicht vorliegen kann.

Da § 1 VIII BEEG mit seiner Ausschlussgrenze - wie Sie bereits wissen - auf den "letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes" abstellt, kann damit nach Ihrem Fallbeipiel nur das Kalenderjahr (Januar bis Dezember) vor Geburt gemeint sein, es sei denn, es käme ausnahmsweise ein abweichender steuerrechtlicher Veranlagungszeitraum zum Tragen. Im Normalfall wird aber immer über § 25 EStG das Kalenderjahr maßgeblich sein.

Hätte der Gesetzgeber auf eine abgeschlossene Steuererklärung abgehoben, so hätte er die entsprechende Formulierung gebraucht, z.B. "...nach Vorlage des Steuerbescheids...".

Das praktische Problem Ihrer Fallgestaltung (Steuerbescheid kann noch gar nicht da sein) löst man über § 8 II Satz 2 BEEG, der wie folgt lautet:

Zitat:
....In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden...


Sie müssen sich also bei Beantwortung der Fragen auf das zu erwartende Einkommen des Vorjahres beziehen, z.B. durch Schätzung, Vorlage von Gehaltsnachweisen, etc., nicht aber des Vorvorjahres.

Wenn Sie im Vorvorjahr jedoch schon unter der Grenze blieben und mitteilen können, dass sich Ihre Einnahmen demgegenüber nicht wesentlich erhöht hätten, so ist auch dies ein zulässiges Indiz zum Einkommensnachweis.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

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