Im Dezember 12/2005 kam eine eine Abfindung w/Verlust meines Arbeitsplatzes zur Auszahlung, so daß sich unser Bruttoarbeits-einkommen dementsprechend erhöhte. Die Stadt hat nun für das gesamte Jahr 2005 rückwirkend den höchsten Elternbeitrag in Anrechnung gebracht.
In den Erläuterungen zur Festsetzung des Elernbeitrages gem.§ 17 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) heißt es u.a.:
"Bezieht ein Elternteil aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübuzng eines Mandats und steht ihm aufgrund-dessen für den Fall der Ausscheidung eines lebenslängliche Versorung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er zu der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Bruttoarbeitseinkommen ein Betrag von 10% der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen".
Dies wurde bei der Festsetzung unseres Elternbeitrages wohl nicht berücksichtigt mit dem Hinweis auf den Beschluß des OVG`s NRW vm 18.11.2005, nachdem der Elternbeitrag nach den tatsächlichen Jahreseinkünften festzusetzen ssind, sobald diese feststehen (Beschluß des OVG NW -12 A 4219/02
-).
Dies führte dazu, daß wir sowohl für meine im August 2005 schulpflichtig werdende Tochter für den Zeitraum 01.01.-31.07.2005 sowie für meinen Sohn für den Zeitraum 01.08.2005 bis 31.12.2005 eine Nachzahlung in nicht unbeträchtliche Höhe hinnehmen müssen.
Können Sie mir bitte mitteilen, ob dies der derzeit geltenden Rechtsprechung entspricht, daß eine Abfindung im vollem Umfang in Ansatz gebracht werden darf oder gilt die 10%-Regelung noch ?
Vielen Dank für Ihre Mühe im voraus.
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Ich danke für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten kann.
Die von Ihnen angesprochene 10%-Regelung des § 17 Abs. 4 GTK ist in Ihrem Fall nicht anwendbar. Sie betrifft gewisse Berufsgruppen (z.B. Beamten), welche neben den Nettoeinkünften später Anspruch auf Abfindung oder Renten haben. Gegenüber dem sozialversicherungspflichtig tätigen Arbeitnehmer sind diese Berufsgruppen besser gestellt, dies wird mit dem Zuschlag um 10 % ausgeglichen.
Daher ist die Festsetzung nicht zu beanstanden.
Bitte beachten Sie, dass Ihnen für das laufende Jahr 2006 eine Neufestsetzung zusteht, wenn sich Ihr Einkommen durch den Verlust des Arbeitsplatzes verschlechtert hat.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft geben kann.