Meine Tochter, 6 Jahre, wurde im Kindergarten beim "Kochen" mit siedend heißem Fett im Gesicht und am Hals zweiten Grades 2a verbrannt. Die Erzieherin war mit 4 Kindern anwesend. Der Topf stand auf vorderster Flamme, um den Topf in Gesichtshöhe standen die Kinder. Angeblich wurde dann nacheinander mit der Erzieherin ein Stück Fleisch in den Topf auf einem Pfannenheber geben. Beim letzten STück Fleisch kam es angeblich zu "Spritzern" die meine Tochter als einziges Kind trafen. ES gibt zum Tathergang jedoch unterschiedliche Aussagen, obige ist aber offizielle von der Kindergartenleitung vertretende. Trotz der schweren Verbrennungen wurde seitens der Leitung kein Notarzt und kein Krankenwagen benachrichtigt. Vielmehr wurde ich mit - von mir vermuteter zeitlicher Verzögerung - benachrichtig (eventuell anhand Telefonverbindungen nachweisbar), ich solle meine Tochter bitte abholen, sie habe ein paar Spritzer heißes Fett ins Gesicht bekommen. Ich bin dann unverzüglich zum Kindergarten, meine Tochter fand ich erst nach Suchen, mit der Erziherin in einem Zimmer, die unprofessionell und unzureichend ein trockenes Handtuch mit einem Coldpack auf eine Stelle der Verbrennungen hielt. Weiterhin wurde mir keine ärztliche Zuhilfenahme angeboten, und ich bin dann unter "Schock" selbst mit meiner Tochter in die Uniklinik gefahren. Es erfolgte daraus eine ca. anderthalbstündige Verzögerung professioneller medizinischer Versorgung. Eine Woche stationäre Behandlung folgte. Die Kindergartenleitung und Träger lehnen jegliche Verantwortung ab, das sei normales Lebensrisiko und ich hätte auch mein schriftliches Einverständnis zum Kochen als beispiel war auch Bratkartoffeln aufgeführt. (Was Stimmt). Trotzdem muss ich doch davon ausgehen, dass auch mit solchem Gefahrengut (Siedend heißes Fett verantwortlich umgegangen wird!!!!!).Wie stehen meine Chancen auf Schadensersatz, Fahrlässigkeit bzw unterlassene Hilfeleistung?
Vielen Dank
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KindTochter
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst einmal wäre zu prüfen, ob nicht ein „Arbeitsunfall“ im Sinne des SGB VII vorliegt. Nach dem in Kindergärten die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, dürfte dies hier zu bejahen sein.
Es handelt sich hierbei um einen Unfall, der als plötzlich auftretendes und unerwartetes Ereignis sich im versicherten Bereich abgespielt haben dürfte und zu einer körperlichen Schädigung geführt hat.
In diesem Fall sollten Sie Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung des Trägers der Einrichtung Geltend machen.
Eine Haftung des Kindergartens selbst beziehungsweise der Kindergärtner wenn für den Unfall dürfte wegen der §§104
, 105 SGB VII
ausscheiden.
Hiernach haften weder der Träger, noch die Erzieher oder die Kinder untereinander für Per-sonenschäden, die sich im Rahmen einer Kindergartentätigkeit ereignen. Der Gesetzgeber hat diesen Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. Die gesetzliche Unfallversicherung wirkt insoweit wie eine Haftpflichtversicherung bei Personenschäden für die Beteiligten.
Der Schaden wird somit über die gesetzliche Unfallversicherung getragen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Das ist hier aber nicht erkennbar.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.