Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII
bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis (Betriebserlaubnis).
Nach ihren Angaben ist Träger des Kindergarten der Elternverein. Der Verein ist damit Inhaber der Betriebserlaubnis. Nach seiner Auflösung ist er rechtlich nicht mehr existent.
Die Trägerschaft ist wesentliche Grundlage der Einrichtung. Veränderung der Trägerschaft beispielsweise durch eine Vereinsauflösung führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Oftmals wird in den Bescheid über die Betriebserlaubnis gemäß § 32 Abs. 2 Ziff. 2 SGB X
eine Bedingung, nach der die Betriebserlaubnis erlischt, sofern sich die Trägerschaft ändert, zusätzlich aufgenommen.
Der Hinweis Ihres Bürgermeisters, dass die zuständige Aufsichtsbehörde tätig werden wird, wenn der Träger des Kindergarten sich auflöst, ist somit zutreffend. Wenn es keinen Träger mehr gibt, der über eine Betriebserlaubnis verfügt, muss der Kindergarten geschlossen werden.
Ich hoffe, ich habe Ihre Frage umfassend beantwortet. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Farnhammer
Rechtsanwalt
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