Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine vertraglich vereinbarte Mindesvertragslaufzeit verbindlich ist. Wenn Sie vereinbart haben, dass der Vertrag mindestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt läuft und erst danach gekündigt werden kann, sind beide Parteien grundsätzlich bis dahin leistungspflichtig.
Wenn jedoch nach Ihrer Vereinbarung jederzeit eine Kündigung mit 8-Wochenfrist möglich ist, so kann die Vereinbarung einseitig im Regelfall nur im Einklang mit dieser Regelung beendet werden. Eine Vertragsbeendigung in Abweichung von der Kündigungsfrist ist durch einvernehmliche Vereinbarung möglich. Diesbezüglich besteht nur die Möglichkeit, mit Ihrem Vertragspartner in Kontakt zu treten und eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung herbeizuführen. Für eine fristlose/außerordentliche Kündigung sehe ich hier keinen Grund, denn eine solche ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, für dessen Vorliegen ich hier jedoch keine Anhaltspunkte erkenne.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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