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Eltern kündigen Tagesmutter wegen Kitaplatzzusage

25. Januar 2020 22:24 |
Preis: 65,00 € |

Vertragsrecht


Zusammenfassung

Dürfen Eltern der Tagesmutter wegen Kitaplatzzusage kündigen?

Ja, wenn nach Ihrer Vereinbarung jederzeit eine Kündigung mit 8-Wochenfrist möglich ist, so kann die Vereinbarung einseitig im Regelfall nur im Einklang mit dieser Regelung beendet werden. Haben Sie allerdings vereinbart, dass der Vertrag mindestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt läuft und erst danach gekündigt werden kann, sind beide Parteien grundsätzlich bis dahin leistungspflichtig. Eine Vertragsbeendigung in Abweichung von der Kündigungsfrist ist jedoch durch einvernehmliche Vereinbarung möglich.

Seit dem 2. Januar 2020 betreue ich das Kind X. Es hat sich bislang alles bestens entwickelt. Das Kind fühlt sich in der Betreuung wohl und ich als Tagesmutter bin entsprechend zufrieden.
Die Betreuung war schriftlich vereinbart bis zum 31. Juli 2021.
Die Eltern haben mir vor Betreuungsbeginn mitgeteilt, dass sie sich über den üblichen Kitanavigator auf einen Kitaplatz für ab August 2020 beworben hätten.
Ich habe das Kind trotzdem in meine Betreuung aufgenommen. Denn falls es dazu käme, dass das Kind für August 2020 einen Kitaplatz hätte, wäre es zumindest für meine Belegungssituation kein Problem, zumal ich eine Mutter auf der Warteliste hätte, die dann diesen Platz nehmen würde.
So weit so gut.
Nun aber erhalten die Eltern eine Kitaplatzzusage für April 2020. Davon war jedoch in den Vorgesprächen keine Rede.
Die Eltern haben mich nicht über ihre Zusage informiert, sondern mich erst dann in Kenntnis gesetzt, nachdem sie schon den Vertrag mit der Kita unterschrieben haben. Sie haben mich sozusagen vor vollendete Tatsachen gestellt.
In meiner Betreuungsvereinbarung ist eine Kündigungsfrist von 8 Wochen festgelegt. Wenn die Eltern diese nun zum Ende des Monats Januar bei mir einreichen, was wir gestern telefonisch vereinbart haben, müsste ich das Kind X natürlich bis zum 31. März betreuen.

Die Frage ist jetzt folgende: Es hat sich eine Mutter bei mir gemeldet, die einen Betreuungsplatz ab dem 1. März 2020 möchte. Da diese Anfrage schon etwas länger her ist, würde ich diese nun aber anrufen und ihr den Platz tatsächlich anbieten. Das ginge aber nur, wenn die anderen Eltern mir entsprechend entgegenkämen.

Sehen Sie eine Möglichkeit für eine Art ausserordentliche Kündigung oder eine Art Aufhebung der Betreuungsvereinbarung mit dem Ziel, die Kündigungsfrist z.B. zu halbieren. Das wäre ja dann eine Art Vergleich. Wäre das zulässig? Die kündigende Mutter ist nicht berufstätig und könnte ihr Kind bis zum Kitastart tatsächlich selber betreuen. Allerdings ist sie schwanger und gibt das als Grund vor, ihr Kind eben nicht so lange selbst betreuen zu können. Wie ich im Gespräch mit ihr herausgehört habe, besteht sie auf Einhaltung der Kündigungsfrist.

Ich würde mich freuen, wenn es eine rechtlich zulässige Möglichkeit gäbe, die es mir wiederum möglich macht, den Platz bis zum August bzw. darüber hinaus mit dem Kind der nachfragenden Mutter zu belegen. Es geht dabei auch um meine Existenzsicherung.

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine vertraglich vereinbarte Mindesvertragslaufzeit verbindlich ist. Wenn Sie vereinbart haben, dass der Vertrag mindestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt läuft und erst danach gekündigt werden kann, sind beide Parteien grundsätzlich bis dahin leistungspflichtig.

Wenn jedoch nach Ihrer Vereinbarung jederzeit eine Kündigung mit 8-Wochenfrist möglich ist, so kann die Vereinbarung einseitig im Regelfall nur im Einklang mit dieser Regelung beendet werden. Eine Vertragsbeendigung in Abweichung von der Kündigungsfrist ist durch einvernehmliche Vereinbarung möglich. Diesbezüglich besteht nur die Möglichkeit, mit Ihrem Vertragspartner in Kontakt zu treten und eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung herbeizuführen. Für eine fristlose/außerordentliche Kündigung sehe ich hier keinen Grund, denn eine solche ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, für dessen Vorliegen ich hier jedoch keine Anhaltspunkte erkenne.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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