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Elektriker verweigert Gewährleistungsansprüche

| 10. Februar 2025 14:13 |
Preis: 30,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben ein Haus gebaut und hierzu einen ortsansässigen Elektroniker für den Einbau der Hauselektronik beuftragt.

Die Abnahme und Bezahlung erfolgte im Sommer 2020.

Thema 1:
Bei der Herstellung der Außenanlagen inkl. Außenlampen und Außensteckdosen mussten wir feststellen, dass auf der Stromleitung für die Außenlampe an der Haustüre kein Strom vorhanden ist. Das Gleiche gilt für die Außensteckdose an der Haustüre.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, nicht beschriftet, über welche Sicherung die Außensteckdose abgesichert ist.

Das Unternehmen weigert sich dies zu prüfen und zu beseitigen. Gelten hier noch Gewährleistungsansprüche?

Thema 2:
Bei Thema 1 mussten wir auch Unstimmigkeiten im Prüfprotokoll des Elektrikers feststellen. So ist laut Prüfprotokoll eine angebliche Stromverbindung für ein Gartenhaus geprüft worden. Es gibt aber noch kein Gartenhaus und auch keine Stromverbindung von der Garage in den Garten.

Welche Möglichkeiten haben wir hier? Können wir eine Beschwerde beim Bayernwerk einlegen, wo das Unternehmen unserers Erachtens gelistet sein sollte?

Besten Dank!

10. Februar 2025 | 14:44

Antwort

von


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70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zu Thema 1: Die Gewährleistungsansprüche für Bauwerke, zu denen auch die Elektroinstallation eines Hauses zählt, verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme des Werkes. Da die Abnahme und Bezahlung im Sommer 2020 erfolgte, sind Ihre Gewährleistungsansprüche noch nicht verjährt. Sie haben daher das Recht, vom Elektriker die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Dies umfasst die Prüfung und Instandsetzung der Stromleitung für die Außenlampe und die Außensteckdose sowie die ordnungsgemäße Beschriftung der Sicherung.
Sollte der Elektriker sich weiterhin weigern, die Mängel zu beseitigen, können Sie rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Zu Thema 2: Die Unstimmigkeiten im Prüfprotokoll, insbesondere die Angabe einer nicht existierenden Stromverbindung für ein Gartenhaus, könnten auf eine fehlerhafte oder unvollständige Leistungserbringung hinweisen. Sie haben das Recht, eine Berichtigung des Prüfprotokolls zu verlangen, da es Teil der vertraglich geschuldeten Leistung ist.

Eine Beschwerde beim Bayernwerk könnte sinnvoll sein, wenn das Unternehmen dort gelistet ist und es sich um einen Verstoß gegen technische Standards oder Vorschriften handelt. Dies könnte zusätzlichen Druck auf den Elektriker ausüben, die Mängel zu beheben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2025 | 14:47

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