Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Teileinziehung von Gesellschaftsanteilen ist grundsätzlich zulässig. Einzige Voraussetzung ist dass die Anteile voll eingezahlt sind. MünchKommentar § 34 Rndr. 90 f.
Eine Teileinziehung eines nicht voll eingezahlten Anteils kommt nur dann in Betracht, wenn gleichmaßen ein Kapitalherabsetzung erfolgt.
2. Die Einziehung mit Zustimmung des Gesellschafters erfolgt auf Grundlage der Satzung durch Gesellschafterbeschluss nach § 48 GmbHG
. Der Beschluss und das Protokoll bedürfen keiner notariellen Beurkundung.
3. Gleiches gilt für den Beschluss über die Aufstockung und Anpassung der Nominalbeträge.
4. Die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste und Änderung der nominalen Anteile hat gemäß § 40 GmbHG
unverzüglich gegenüber dem Handelsregister zu erfolgen. Soweit durch das Handelsregister eine Beglaubigung der Unterschrift gefordert wird, kann die Beglaubigung der unterschriebenen Gesellschafterliste auch bei dem Ortsgericht erfolgen.
5. Die Wirksamkeit des Einziehungsbeschluss unter den Gesellschafter erfolgt mit Beschlussfassung. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten erst mit Eintragung im Handelsregister, soweit ein Dritter nicht vorher schon Kenntnis von dem Einziehungsbeschluss und der Änderung der Gesellschafterliste hatte.
6. Die Aufstockung der Anteile erfolgt grundsätzlich wie durch die Gesellschafterversammlung beschlossen. Aus meiner Sicht darf sich durch die Aufstockung das Verhälntnis der Gesellschaftsanteile nicht verändern. Die eingezogenen Anteil bleiben hierbei unberücksichtigt.
In dem Beschluss über die Einziehung ist dann auch über die Aufstockung zu entscheiden. (LG Essen, Az. 42 O 100/09
und LG Neubrandenburg, Az. 10 O 62/09
) Anonsten droht eine Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses.
7. Die Beschlussfassung über die Einziehung muss mit dem Beschluss über die Aufstockung verbunden werden, da ansonsten wie ausgeführt die Unwirksamkeit des Einziehungsbeschlusses droht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Zu Punkt 6 sind Sie auf meine Frage nach etwaigen Anforderungen an die Teilbarkeit der Nominalbeträge von Geschäftsanteilen noch nicht näher eingegangen.
Ich habe selbst noch einmal nachgesehen und es scheint mir, dass die Anforderung, dass Geschäftsanteile auf ein Vielfaches von 50 EUR lauten müssen seit dem BilMoG nicht mehr gilt. Die Nennbeträge müssen sich nun lediglich auf volle Euro belaufen.
Durch den sehr kleinen 100 EUR Anteil meines Bruders enstehen bei Einziehung und anschließender Aufstockung aber immer unvermeidlich Aufstockungsbeträge mit vielen Nachkommastellen. Ich verstehe Sie nun dahingehend, dass ein Runden (auch nur auf volle Euro) nicht zulässig ist, da dies zu einer (wenn auch geringen) disproportionalen Aufteilung führt, die aber keinesfalls eintreten darf? (auch dann nicht wenn alle Anteile von ein und demselben Gesellschafter gehalten werden)?
Entsprechend müsste dann also eine andere Lösung als Anpassungsmaßnahme gefunden werden, die das Entstehen "krummer" Aufstockungsbeträge vermeidet, z.B. das Bilden eines neuen Geschäftsanteils für den "Rest".
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Rückmeldung.
In der Tat ist die Teilbarkeit der Anteile auf voll EUR 50,- durch die Einführung des BilMoG entfallen.
Eine disquotale Aufstockung zur Aufrundung auf volle Euro ist nach dem Rechtsgedanken des § 57j GmbHG
unzulässig und führt zur Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses (vgl. Heidinger, § 13 Rn. 245, 247; Heckschen, Rn. 400; Wachter, S. 5, 11).
Möglich wäre die Aufstock mit einer Kapitalerhöhung zu verbinden, um die Gesellschafteranteile dann auf volle Euro aufzurunden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Nachfrage beantworten und weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt