Sehr geehrter Ratsuchender,
die Strafe wird gemäß § 32
I Nr. 1 a Bundeszentralregistergesetz nach drei Jahren nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
Bestimmten Behörden wird die Strafe solange mitgeteilt, wie die Strafe im Register verbleibt. Dabei handelt es sich zumeist um Gerichte, oberste Bundes- und Landesbehörden und ähnliche.
Aus dem Register wird die Strafe fünf Jahre nach der Verurteilung, ein Jahr nach Ihrem Tode, an Ihrem 90. Geburtstag oder auf Antrag der Generalbundesanwältin gelöscht.
Soweit fremde Behörden überhaupt Auskunftsrechte haben, gelten für diese keine Sonderregeln.
Welche ausländischen Behörden meinen Sie?
Bitte beachten Sie, daß im Rahmen des Forums nur eine eingeschränkte Behandlung Ihres Falles möglich ist. Sie sollten auf jeden Fall einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Mit ´ausländischen Behörden´ meine ich z.B. Einwanderungsbehörden, die meist ein (polizeiliches?) Führungszeugnis beim Antrag eines längerfristigen Visums verlangen. Meine Frage zielt eigentlich daraufhin, ob diese Behörden eine Möglichkeit haben, die Angaben des Führungszeugnises zu überprüfen oder ggf. sogar auf noch beim BZRG gespeicherte Straftaten Zugriff haben, obwohl diese nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt sind.
Ist meine Annahme richtig, dass im behördlichen Führungszeugnis die Straftat stets solange aufgeführt wird, wie sie in irgendeinder Weise noch beim BZRG gespeichert ist?
Bezüglich des ´örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens´:
Der hatte mir im Zuge der Verurteilung mitgeteilt, dass die Eintragung im Führungszeugnis nach 10! Jahren gelöscht wird... Soviel dazu! Er hatte da wohl irgendwas mit ´sexuell motivierten Straftaten´ im Hinterkopf, aber nicht bedacht, dass §184 nicht unter diese Sonderregelung bzgl. längerer Löschfrist fällt!
Sehr geehrter Ratsuchender,
einige ausländische Behörden können das Führungszeugnis überprüfen. Dies hängt stets davon ab, welchem Staat diese angehören. Bezüglich US-Behörden z.B. ist bekannt, daß diese keinen Zugriff auf das BZR haben, dennoch an die Daten herankommen.Im Zweifel sollten Sie also davon ausgehen, daß die ausländischen Behörden das Zeugnis kontrollieren können.
Die vollen Eintragungen können ungeachtet der Drei-Jahres-Frist folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
-den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen (§ 68a
des Strafgesetzbuchs) für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
-den obersten Bundes- und Landesbehörden,
-dem Bundesamt und den Landesämtern für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben,
-den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,
-den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
-den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
-den Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
-den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
-den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse oder für die Erteilung von Jagdscheinen zuständigen Behörden,
-dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz,
-den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, soweit ihnen die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung übertragen wurde
Für andere Behörden gilt die Frist der drei Jahre.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber