Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer gemachten Angaben kann ich Ihnen Folgendes sagen:
Die Anmeldegebühr für eine Marke beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen und beträgt derzeit 300,00 €. Ab der vierten Klasse ist für jede weitere Klasse 100,00 € zu entrichten. Da Sie die Marken nur in eine Waren- oder Dienstleistungsklasse eintragen wollen, bleibt es bei den 300,00 € pro Marke.
Bei der Vergütung des Rechtsanwalts ist es schwieriger, Ihnen darauf eine pauschale Antwort zu geben. Dort kommt es auf den Gegenstandswert an. Der BGH hat in einer seiner letzten Entscheidungen bei Markensachen -allerdings bei einer Rechtsbeschwerde- einen Regelstreitwert von 50.000 € angesetzt. Das wären dann bei einer 1,3 Gebühr nach dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes 1359, 80 € zzgl. Auslagen und MWSt. Allerdings ist im Falle einer Anmeldung auch ein geringerer Gegenstandswert angenommen worden.
Die meisten Kollegen handhaben es so, dass zuvor eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, die sich so um die 250,00 € richtet oder einen Gegenstandswert von 10.000 € annimmt, bei dem dann eine 1,3 Gebühr i.H.v. 631,80 € zzgl. Auslagen und MWSt. fällig wird. In jedem Fall ist das Angebot über 199,00 € recht günstig. Allerdings kann dies durchaus angemessen sein, wenn sich bei Ihnen der Gegenstandswert niedriger bemisst. Ansatzpunkte für den Gegenstandwert können die Marktstellung und der Produktumsatz pro Jahr sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Irini Mavreli