Mit meiner Firma, die vor einigen Jahren im EU-Ausland gegründet wurde, verkaufe ich erfolgreich Metallbau-Sonderanfertigungen für spezielle Einsätze. Diese werden von 2 verschiedenen Herstellern gefertigt, nennen wir sie X aus Hamburg und Y aus Sofia. Sie werden den Kunden in ganz Europa auch unter diesen Firmennamen verkauft, auch von anderen Händlern. Mit beiden Herstellern arbeite ich gut und vertrauensvoll zusammen und möchte auch, dass das so bleibt. Beide Hersteller stecken allerdings in der Krise: X soll demnächst aus Altersgründen verkauft werden und Y ist aufgrund seiner geringen Größe mit dem Auftragsvolumen und sonstigen Anforderungen überfordert, auch hier steht evtl. in den nächsten Jahren ein Besitzerwechsel an. Weder X noch Y sind bisher als Marke eingetragen. Da meine Firma ausschließlich vom Verkauf der Produkte der beiden Hersteller abhängig ist (es handelt sich um ein reines Nischenprodukt, das nur einen kleinen Kundenkreis anspricht), möchte ich gern beide Firmennamen für mein Unternehmen als Wortmarken schützen lassen, um auch nach einem Ausfall eines Herstellers weiterhin Sonderbauprodukte unter dessen bisherigem Firmennamen verkaufen und so den Bestand meiner Firma dauerhaft absichern zu können. Frage: ist dies prinzipiell möglich und rechtens und könnte ich in diesem Fall von den zukünftigen Besitzern Lizenzgebühren verlangen, wenn meine Marken (als EU-Marken) eingetragen sind?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem von Ihnen geschilderten Vorhaben steht Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung entgegen. Dieser lautet wie folgt:
Zitat:
Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats
a)
Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind;
b)
dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Als sonstiges im geschäftlichen Verkehr benutztes Kennzeichenrecht ist auch ein Firmenname anzusehen. Im vorliegenden Fall haben die Firmennamen Ihrer beiden Lieferanten zudem mehr als lediglich örtliche Bedeutung, da deren Produkte nach Ihren Angaben von diversen Händlern in ganz Europa unter diesen Firmennamen verkauft werden. Somit kann die Eintragung einer gleichlaufenden EU-Marke von X bzw. Y durch Erhebung eines Widerspruchs verhindert werden.
Darüber hinaus kann die EU-Marke aus demselben Grund sogar noch nach ihrer Eintragung auf Antrag für nichtig erklärt werden, Art. 60 Abs. 1 Buchstabe c) der Unionsmarkenverordnung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.