Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Für die Frage nach der erforderlichen Unterscheidungskraft und damit nach der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbeschlusses des Markenamtes kommt es neben dem konkreten Wortlaut und der Gestaltung der Marke insbesondere auch auf die beantragten Waren- und Dienstleistungsgruppen an. So kann z.B. die Bezeichnung „Obst“ für Nahrungsmittel aufgrund des erforderlichen Freihaltungsbedürfnisses nicht eingetragen werden. Anders sähe dies z.B. aus, wenn mit dem Begriff „Obst“ Autos bezeichnet werden sollen. Da Sie weder die konkrete Marke, noch die beantragten Gruppen mitteilen, kann eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage an dieser Stelle nicht erfolgen.
Das oben gesagte gilt gleichermaßen für die Beurteilung der Frage, ob bei der Prüfung der Anmeldung der bereits eingetragenen Gemeinschaftsmarke und bei der Prüfung Ihrer Marke mit zweierlei Maß gemessen worden ist. Evtl. wurden beide Marken für verschiedene Waren-/Dienstleistungsgruppen beantragt. Dann kann die unterschiedliche Beurteilung allein hierauf beruhen und zurecht erfolgt sein. Für eine abschließende Beurteilung fehlt es auch insoweit an den erforderlichen Angaben (konkrete Bezeichnung der Marke, beantragte Waren-/Dienstleistungsgruppen). Generell ist eine unterschiedliche Wertung bei Beantragung von Deutschen und Gemeinschaftsmarken nicht vorgesehen.
Zu der ablehnenden Entscheidung des Markenamtes (Beanstandungsbescheid) können Sie sich innerhalb der in dem Bescheid genannten Frist äußern. Die Äußerung kann formlos erfolgen. Besteht auch unter Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme das Eintragungshindernis fort, erlässt das Markenamt einen Zurückweisungsbeschluss. Hat ein Beamter des gehobenen Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter die Entscheidung getroffen, kann gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werden, über die dann ein Beamter des höheren
Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter als Erinnerungsprüfer entscheiden wird. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht möglich. Gegen die Entscheidung eines Beamten des höheren Dienstes kann Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt jeweils einen Monat. Es besteht die Möglichkeit die Beschwerde in elektronischer Form einzulegen. Alle Informationen hierzu erhalten Sie auf der Homepage des DPMA unter folgendem Link (http://www.dpma.de/formulare/marke.html).
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen ggf. gern im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg