Guten Abend,
ich will versuchen, Ihre Fragen entsprechend der Reihenfolge zu beantworten, wobei dies allerdings innerhalb des gegebenen Rahmens immer nur ein erster Fingerzeig sein kann.
Im einzelnen:
1.
Sämtliche Grundstückseigentümer haften den Gläubigern, also auch der Gemeinde, als sogenannte Gesamtschuldner. Dies bedeutet, daß jeder Eigentümer, also auch B, vollständig haftet. B hat allerdings, wenn Sie die Forderung vollständig ausgleicht, im Innenverhältnis gegenüber der Mutter und A einen Ausgleichsanspruch, da Sie im Innneverhältnis nur zu 25 % entsprechend ihrem Anteil haftet.
2.
Sofern beide Töchter den Bausparvertrag nicht unterschrieben haben, haften sie auch nicht aus dem Vertrag. Dann ist ja kein Vertrag mit ihnen zustandegekommen. Allerdings müßte dann ja die Unterschrift gefälscht sein, was ggf. durch ein Sachverständigengutachten überprüft werden kann. Sie sollten sich vorsorglich über die Bausparkasse den Originalvertrag zur Einsicht geben lassen, um die Unterschriften überprüfen zu können.
3.
Die Töchter haften im Rahmen des sogenannten Elternunterhaltes. Grundlage hierfür ist § 1602 BGB
. Danach hat die Mutter einen Anspruch gegenüber den Töchtern auf Unterhalt, dieser Unterhaltsanspruch geht dann im Rahmen der Leistung auf das Sozialamt über.
Wichtig ist aber, daß ein Unterhaltsanspruch nur dann besteht, wenn tatsächlich auf Leistungsfähigkeit der Töchter besteht. Hier sind die Anforderungen weniger streng als beim Kindesunterhalt.
Die Rechtsprechung geht heute von einem Selbstbehalt von 1.250,- EUR netto aus, wobei bei den Einkommensverhältnissen noch eventuell zu tragende eigene Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Ohne dies abschließend bewerten zu können, gehe ich davon aus, daß anhand Ihrer Angaben eine Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit nicht besteht.
Insoweit kann ich Ihnen auch nicht dazu raten, eine Eintragungsbewilligung für eine Grundschuld abzugeben. Es kommt aber natürlich im einzelnen auf die gesamten Einkommensverhältnisse an.
4.
Bei dieser Sachlage ist auch der Kind eines eigenen Hauses unproblematisch, da die Unterhaltspflicht nicht berührt wird. Insoweit kann es zur Absicherung sinnvoll sein, daß allein der Lebensgefährte B´s in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, da dieser keinerlei Unterhaltsverpflichtungen der Mutter B´s gegenüber hat.
5.
Die Zwangsversteigerung des Hauses ist immer die schlechteste aller denkbaren Lösungen. Bei einer Zwangsversteigerung wird immer ein zu geringer Kaufpreis erzielt werden. Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht anders auseinandersetzen kann, sollte das Haus freihändig verkauft werden, um einen vernünftigen Kaufpreis zu erzielen.
6.
Die Verlegung der Mutter in ein anderes Pflegeheim ist nur dann möglich, wenn woanders Pflegeplätze zu günstigeren Konditionen und vor allem zu zumutbaren Bedingungen bestehen.
Dies betrifft etwa die Art der Unterbringung, die medizinische Versorgung und natürlich auch die Entfernung von den Angehörigen. Dies läßt sich ohne genaue Kenntnis der Einzelumstände nicht abschließend beurteilen.
Eine Rechtsschutzversicherung wird B in diesem Falle nicht helfen, da es sich im Kern um familienrechtliche Ansprüche handelt -Elternunterhalt- die von dem Rechtsschutzversicherer gerade ausgeschlossen werden.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte