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Eintragen Eigentümergrundschuld - kann vorrangig besicherte Bank widersprechen?

4. März 2025 08:51 |
Preis: 40,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag!
Ausgangslage: Ich bin Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in einer attraktiven Lage einer deutschen Großstadt. Die letzte Wertschätzung eines interessierten Maklers lagt zwischen 1,4 bis 1,6 m€. Aktuell bestehen noch drei Darlehen bei zwei Kreditinstituten i.H.v. insgesamt ca. 220 t€, bei sehr angenehm niedrigen Zinsen. Diese Belastungen sind über erst- bzw. zweitrangige Grundschulden mit Nominalbeträgen i.H.v. 130 t€, 69 t€ und 185t€ abgesichert.

Aktuell: Ich muss aus privaten Gründen kurzfristig ein Darlehen i.H.v. 500 t€ aufnehmen. Für dieses Darlehen würde ich dem Darlehensgeber eine Grundschuld i.H.v. 500 t€ anbieten. Ich rechne damit, das Darlehen binnen der kommenden 3 Jahre wieder zurückführen zu können.

Fragen:
1. Können die zwei Kreditinstitute der Eintragung einer solchen Grundschuld (aus welchem Grund auch immer) widersprechen?
2. Was ist für diesen Fall besser, eine Eigentümergrundschuld oder eine Briefgrundschuld?

Mit freundlichem Gruß

4. März 2025 | 09:22

Antwort

von


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Guten Tag,


grundsätzlich können die bestehenden Kreditinstitute der Eintragung einer neuen Grundschuld nicht widersprechen, es sei denn, es gibt vereinbarte Nachbelastungsverbote oder Zustimmungserfordernisse für nachrangige Belastungen.
Davon gehe ich aber angesichts fehlender Hinweise nicht aus, so dass davon auszugehen sein wird, dass die bereits eingetragenen Grundpfandgläubiger einer weiteren Eintragung nicht widersprechen können.

Ob Sie den beabsichtigten Kredit mit einer an dritter Rangstelle stehenden Absicherung erhalten, ist natürlich eine andere Frage. Eine Vorrangeinräumung durch die beiden eingetragenen Gläubiger können Sie rechtlich nicht verlangen.

Eine Eigentümergrundschuld stellt eine besondere Form der Grundschuld dar und steht ausschließlich dem Grundstückseigentümer zu. Sie wird an erster Stelle im Grundbuch eingetragen. Das kann hier problematisch werden, weil dazu die beiden Gläubiger einen Rangrücktritt akzeptieren müssten.

Abgesehen davon ist die Briefgrundschuld leichter zu übertragen als eine Eigentümergrundschuld ohne Brief-.

Mit freundlichen Grüßen


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