Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sofern sie rechtskräftig verurteilt wurden ist der Eintrag in Ordnung. Sie haben keinen Anspruch auf Streichung vor der Tilgungsfrist. Hieran ändert auch ein anstehendes Examen nichts. Sie sollten jedoch im Hinblick auf die Strafe mit 70 TS keine Probleme beruflicher Art bekommen. "Wann wird der Eintrag gelöscht?" Sind zwischenzeitlich neue Verurteilungen hinzugekommen, die noch nicht eingetragen wurden?
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Boukai,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte Sie um eine Präzisierung der Aussage: "Sie sollten jedoch ..........keine Probleme beruflicher Art bekommen.", bitten. Heißt das, dass ich mein Staatsexamen ablegen kann und nach Bestehen die entspr. Urkunde erhalte?
Zwischenzeitlich sind keine neuen Verurteilungen hinzugekommen. Wann wird der Eintrag gelöscht?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bitte die lange urlaubsbedingte Wartezeit nachzusehen.
Zu Ihren Nachfragen:
Mit einer Geldstrafe von einschließlich 90 Tagessätzen gelten Sie nicht als Vorbestraft. Daher sind keine beruflichen Nachteile im Hinblick auf das Staatsexamen zum Physiotherapeuten zu befürchten. Probleme sind nur bei Strafen zu erwarten die über dieser Grenze liegen. Nach dem BZRG werden Geldstrafen von nicht mehr als 90 TS nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
Hier stellt sich die Frage, wieso der entsprechende Eintrag in Ihrem Führungszeugnis eingetragen ist. Sollte dies nach vorgenannten Kriterien also zu Unrecht geschehen sein, so sollten Sie umgehend eine Berichtigung beim Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof (Bundeszentralregister) beantragen.
Bitte überprüfen Sie jedoch zuvor,
1. ob es sich bei der EIntragung um eine vollziehbare und nicht mehr anfechtbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Hinblick auf eine Untersagung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen handelt. Diese wäre ausnahmsweise bis zu fünf Jahre nach der Entscheidung eintragbar.
2. ob Sie nicht anstatt eines Führungszeugnisses eine erweiterte Auskunft aus dem BZR vorliegne haben.
Im Übrigen beträgt die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister bei Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen fünf Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt