Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Baurechtsbehörde hat das eigenständig zu prüfen, das stimmt. Im Einzelnen:
Zu den Gebäudeklassen:
- Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
- Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
- Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
Danach spricht in der Tat nach Angaben alles für die Gebäudeklasse 4.
Allerdings führt das nicht insbesondere zu einer Staatshaftung, sondern auch der Bauträger ist in der Verantwortung, die richtige Gebäudeklasse anzugeben, um das entsprechende Baugenehmigungsverfahren einzuleiten oder eben das vereinfachte Genehmigungsverfahren.
Man müsste also schauen, dass man hier das nochmals richtig gegenüber dem Baurechtsamt durch den Bauträger vornehmen lässt.
Vor diesem Hintergrund kann das Bauamt durchaus darauf verweisen, dass jetzt das normale Baugenehmigungsverfahren zu initiieren wäre, mit der umfangreicheren Prüfung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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