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Einteilung in Gebäudeklasse

2. März 2021 14:13 |
Preis: 60,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben den Fall, dass für ein Bauvorhaben - 9 Parteienhaus mit Tiefgarage, Keller 4m hoch, letztmöglicher Aufenthaltsbereich im Spitzboden bei 8,47m, 2 Vollgeschosse, ausgebautes DG (vermutlich eher auch als Vollgeschoss nach BayBO zu betrachten) und Spitzboden eine Einteilung laut Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren (trotz Abweichungen vom Bebauungsplan) in Gebäudeklasse 3 erfolgte. Nach unserer Information hätte dieses Bauvorhaben in Gebäudeklasse 4 eingeteilt werden müssen. Das LRA schiebt die Verantwortung auf den Bauträger ab mit der Begründung, dass sich die Behörde darauf verlassen muss, dass der Bauträger die passende Gebäudeklasse im Bauantrag angibt. Nach unserer Info ist allein die Maßgabe der BayBO ausschlaggebend für die Einteilung und dem LRA hätte bei der Durchsicht der Bauantragsunterlagen auffallen müssen/können, dass in diesem Fall die falsche Gebäudeklasse angewendet wurde.

Frage: Liegen wir richtig, dass in diesem Fall die Klasse 4 statt 3 hätte angewendet werden müssen und damit das Bauvorhaben auch einem umfangreicheren Prüfumfang unterliegt?
Kann das LRA die Verantwortung der wohl falschen Einteilung auf den Bauträger abwälzen?

Vielen Dank!

2. März 2021 | 14:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Baurechtsbehörde hat das eigenständig zu prüfen, das stimmt. Im Einzelnen:

Zu den Gebäudeklassen:

- Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,

- Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,

- Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,

Danach spricht in der Tat nach Angaben alles für die Gebäudeklasse 4.

Allerdings führt das nicht insbesondere zu einer Staatshaftung, sondern auch der Bauträger ist in der Verantwortung, die richtige Gebäudeklasse anzugeben, um das entsprechende Baugenehmigungsverfahren einzuleiten oder eben das vereinfachte Genehmigungsverfahren.

Man müsste also schauen, dass man hier das nochmals richtig gegenüber dem Baurechtsamt durch den Bauträger vornehmen lässt.

Vor diesem Hintergrund kann das Bauamt durchaus darauf verweisen, dass jetzt das normale Baugenehmigungsverfahren zu initiieren wäre, mit der umfangreicheren Prüfung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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