Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Grundsätzlich verhält es sich so, dass Sie tatsächlich für die Kosten aufkommen müssten, wenn Sie den Rechtsverstoß begangen haben. Ob dies der Fall ist, kann allerdings naturgemäß nicht ohne Kenntnis aller Fakten festgestellt werden.
Auch die Kosten des Anwaltes hätten Sie zu tragen. Ob diese allerdings in diesem Umfang gerechtfertigt sind, wäre zumindest einer Überprüfung wert.
2. In der Tat verwundert es etwas, wenn die Frist für die Unterlassungserklärung auf den 20.02.2007 datiert und schon jetzt eine eV erwirkt wurde. Dies wäre nur möglich, wenn entweder Ihr Anwalt die Abmahnung zurückgewiesen hätte oder Sie nach Erhalt der Abmahnung weiter den Rechtsverstoß begangen hätten. Andernfalls muss der Abmahnende seine eigene Frist abwarten.
3. Ob eine Reduzierzung der Kosten möglich ist. hängt immer von den Gesamtumständen ab. Grundsätzlich ist es möglich, zB eine Reduzierung des Streitwertes zu erreichen.
Interessant wäre in diesem Zusammenhang zu wissen, was der Kollege konkret unternommen hat. Erst dann wäre hier eine abschließende Antwort möglich.
Hinsichtlich der Hoffnung könnte ich Ihnen erst nach Kenntnis aller relevanten Fakten etwas sagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail: