Unterlassungserklärung bei Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung in P2P-Tauschbörse
9. Juni 2009 16:30
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Sehr geehrte Damen und Herren,
es liegt eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag von DigiProtect wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer P2P-Tauschbörse zugrunde. Vorgeworfen wird, eine urheberrechtlich geschützte Tonaufnahme der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu haben.
Gefordert wird eine pauschale Strafe zu zahlen sowie eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Mein RA hat daraufhin folgende mod. Ue ausgearbeitet:
Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Person X
verpflichtet sich gegenüber
der Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
zu folgendem:
1. es ab sofort zu unterlassen, Tonaufnahmen oder einzelne Teile hiervon, insbesondere die Tonaufnahme "abgemahnter Titel" im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, sowie Tonaufnahmen unter Verstoß gegen Urheber- und Urhebernutzungsrechte Dritter aus dem Internet herunterzuladen oder laden zu lassen.
2. Person X verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsversprechen. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe kann vom Landgericht Köln überprüft werden.
Meine Frage richtet sich an die Formulierung der mod. Ue.
In einem Telefonat über eine Erstberatung mit einem anderen RA wurde mir nahe gelegt, eine mod. Ue ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abzugeben.
Meines Wissens nach ist dieses in der ausgearbeiteten Ue meines RAs (siehe oben) nicht berücksichtigt?
Steffen Heintsch hat unter http://abmahnwahn-dreipage.de eine mod. Ue veröffentlicht, welches folgendes enthält/besagt:
Hiermit verpflichte ich, Person X, mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber der Firma
Verlagsgruppe Muster GmbH & Co. KG, Musterstraße 2-3, 51000 Musterberg,
- nachfolgend „Verlagsgruppe Muster“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Verlagsgruppe Muster festzusetzenden angemessenen,
im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen, das PC-Game "Muster" ohne Einwilligung der Verlagsgruppe Muster öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.
Für mich stellt sich nun die Frage, welche der beiden Ue nun die sinnvollere in diesem Falle wäre?
Dieser „Fall“ ist kein exotischer Einzelfall, sondern eine standardisierte Abmahnung, wie es tausende Betroffene über das Jahr verteilt trifft.
Über eine zeitnahe Rückmeldung Ihrerseits würde mich sehr freuen.
Vielen Dank und mit freundlichem Gruß,
Ein Ratsuchender.