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Einstweilige Verfügung erhalten / Frage zwecks Abschlusserklärung

6. April 2020 13:17 |
Preis: 30,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


15:24

Hallo,

wir haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten. Weil wir die Verzichtserklärung nicht unterzeichnet haben, haben wir nun eine einstweilige Verfügung vom Gericht erhalten.

Wir akzeptieren diese. Natürlich müssen wir nun um weitere Kosten zu vermeiden eine Abschlusserklärung an die gegnerischen Anwälte abgeben.

Nach Online-Recherche haben wir bei der IHK Frankfurt (https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/abmahnungsverfahren/reaktion/#) eine Mustererklärung gefunden.


Nun die Frage: Ist diese grundsätzlich so rechtlich korrekt und absendbar? (auch in Bezug auf den Satz "bis auf einen eventuellen Kostenwiderspruch")


"Muster:
Abschlusserklärung nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung

Einstweilige Verfügung, Geschäftszeichen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir die o. a. einstweilige Verfügung des ....gerichts vom ..., Aktenzeichen....., vorbehaltlos - bis auf einen eventuellen Kostenwiderspruch - als endgültige, rechtsverbindliche Regelung anerkennen und auf das Recht, Widerspruch einzulegen, sowie bei Gericht die Anordnung der Klageerhebung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zu beantragen (§§ 924 , 926 , 927 , 936 ZPO ), verzichten.

Mit freundlichen Grüßen"



Vielen Dank

6. April 2020 | 14:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie die einstweilige Verfügung auch im Kostenpunkt akzeptieren wollen, können Sie wie folgt formulieren:

"Hiermit erklären wir Ihnen gegenüber, dass wir die am ... ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts ... mit dem Aktenzeichen ... zur Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Hauptsachetitel als endgültige, zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkennen, und verzichten auf die Rechtsbehelfe des § 924 ZPO (Widerspruch), des § 926 ZPO (Antrag auf Anordnung der Klageerhebung) und des § 927 ZPO (Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände). Der Verzicht auf den Rechtsbehelf des § 927 ZPO erfolgt jedoch mit dem Vorbehalt, dass die Aufhebung weiterhin beantragt werden kann wegen solcher veränderter Umstände, die auch gegenüber einem rechtskräftigen Hauptsachetitel geltend gemacht werden könnten."

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Henning Twelmeier

Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2020 | 14:57

Vielen Dank für Ihr Muster.
Ich hätte noch eine Rückfrage: Um welche Kosten handelt es sich genau bei dem genannten "Kostenpunkt"? Um die Gerichtskosten? Um die Kosten des Antragstellers (gegnerische Partei?)? Oder um beide?

Wenn wir also den Kostenpunkt zum jetzigen Zeitpunkt akzeptieren laufen wir danach Gefahr dass der Antragsteller eventuell noch eine höhere Geschäftsgebühr o.ä. verlangen kann (so als eine Art "Freifahrtsschein")? Soweit ich gelesen habe ist diese normalerweise 1,3 Geschäftsgebühr.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2020 | 15:24

Sehr geehrter Fragesteller,

bei den von Ihne zu tragenden Kosten des Rechtsstreits handelt es sich sowohl um die Gerichtskosten als auch um die Kosten des Antragstellers. Wurde die einstweilige Verfügung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erlassen, fällt eine Gerichtsgebühr gemäß Ziffer 1410 KV GKG 1,5 und die Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt gemäß Ziffer 3100 VV RVG 1,3. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr ist nicht vorgesehen.

Für beide Gebühren ist der vom Gericht festgesetzte Streitwert maßgeblich.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Twelmeier

Ergänzung vom Anwalt 6. April 2020 | 15:27

Sehr geehrter Fragesteller,

es muss natürlich heißen "...fällt eine Gerichtsgebühr gemäß Ziffer 1410 KV GKG in Höhe von 1,5 und die Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt gemäß Ziffer 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 an."

Mit freundlichen Grüßen

Henning Twelmeier

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