Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie die einstweilige Verfügung auch im Kostenpunkt akzeptieren wollen, können Sie wie folgt formulieren:
"Hiermit erklären wir Ihnen gegenüber, dass wir die am ... ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts ... mit dem Aktenzeichen ... zur Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Hauptsachetitel als endgültige, zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkennen, und verzichten auf die Rechtsbehelfe des § 924 ZPO
(Widerspruch), des § 926 ZPO
(Antrag auf Anordnung der Klageerhebung) und des § 927 ZPO
(Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände). Der Verzicht auf den Rechtsbehelf des § 927 ZPO
erfolgt jedoch mit dem Vorbehalt, dass die Aufhebung weiterhin beantragt werden kann wegen solcher veränderter Umstände, die auch gegenüber einem rechtskräftigen Hauptsachetitel geltend gemacht werden könnten."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
Westliche Karl-Friedrich-Str. 56
75172 Pforzheim
Tel: 07231 58936-0
Web: https://www.tm-patent.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Henning Twelmeier
Vielen Dank für Ihr Muster.
Ich hätte noch eine Rückfrage: Um welche Kosten handelt es sich genau bei dem genannten "Kostenpunkt"? Um die Gerichtskosten? Um die Kosten des Antragstellers (gegnerische Partei?)? Oder um beide?
Wenn wir also den Kostenpunkt zum jetzigen Zeitpunkt akzeptieren laufen wir danach Gefahr dass der Antragsteller eventuell noch eine höhere Geschäftsgebühr o.ä. verlangen kann (so als eine Art "Freifahrtsschein")? Soweit ich gelesen habe ist diese normalerweise 1,3 Geschäftsgebühr.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
bei den von Ihne zu tragenden Kosten des Rechtsstreits handelt es sich sowohl um die Gerichtskosten als auch um die Kosten des Antragstellers. Wurde die einstweilige Verfügung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erlassen, fällt eine Gerichtsgebühr gemäß Ziffer 1410 KV GKG 1,5 und die Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt gemäß Ziffer 3100 VV RVG 1,3. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr ist nicht vorgesehen.
Für beide Gebühren ist der vom Gericht festgesetzte Streitwert maßgeblich.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Twelmeier
Sehr geehrter Fragesteller,
es muss natürlich heißen "...fällt eine Gerichtsgebühr gemäß Ziffer 1410 KV GKG in Höhe von 1,5 und die Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt gemäß Ziffer 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 an."
Mit freundlichen Grüßen
Henning Twelmeier