Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Das Verfahren ist nach § 170 StPO
einzustellen, wenn kein genügender Anlass zur öffentlichen Klage besteht. Ein Strafklageverbrauch ist damit jedoch nicht verbunden, so dass das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden könnte, wenn sich die Unterhaltsrückstände erhöhen. Dies sollten Sie jedoch dann vorsorglich der Staatsanwaltschaft anzeigen, wobei ich fürchte, dass auch dann wieder eine EInmalzahlung erfolgt und erstmal wieder keine Bestrafung erfolgt.
Ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ist jedoch ohnehin immer ungut, denn wie soll die Bestrafung aussehen? Geld ist nicht zu holen, denn sonst könnte ja auch mehr vollstreckt bzw. der Unterhalt bezahlt werden und eine Gefängnisstrafe des Unterhaltspflichtigen, was natürlich im Notfall schon vorkommt, bringt Ihnen auch kein Geld. Dementsprechend ist die Staatsanwaltschaft zufrieden, wenn erstmal wieder Geld fließt und Ihnen ist damit ja auch am meisten geholfen.
Sie könnten ein Klageerzwingungsverfahren anstrengen gem. § 174 StPO
, was jedoch nicht erfolgsversprechend sein dürfte.
Sie sollten auf jeden Fall zu der für Sie zuständigen Sozialhilfebehörde gehen und für Sie alle durchrechnen lassen, ob neben dem Anspruch auf Arbeitslosengeld Ihres Mannes ein weiterer Anspruch auf Sozialleistungen besteht und ggf. einen entsprechenden Antrag stellen. Insoweit sollten Sie keine Scheu haben, mehr als abgelehnt werden kann es ja nicht und ggf. macht dann auch diese Behörde dem Vater Ihres Kindes noch Druck wegen dem Unterhalt.
Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass sich die Einkommenssituation des Vaters Ihres Kindes seit Titulierung der 121 % um einiges verbessert hat, sollten Sie Abänderungsklage erheben. Auf welcher Grundlage wurden die 121 % tituliert, wenn er noch nie Einkommensnachweise vorgelegt hat?
Sie sollten sich ggf. in anwaltliche Obhut vorort begeben, um sicherzustellen, dass tatsächlich alle Mittel der Vollstreckung gewählt werden, die möglich sind, um den Vater Ihres Kindes zur Zahlung zu bewegen und ggf. eine Abänderung des Titels zu überprüfen. Das Jugendamt arbeitet hier - nicht immer aber oft - nicht ganz so entschlossen wie die Anwaltschaft. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung sollte für Sie auf Grundlage von Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe möglich sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antworten weiterhelfen - ggf. nutzen Sie bitte die Möglichkeit der Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Basener
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die 121%stehen seit der Geburt meiner Tochter 1998 in der Urkunde, da der KV seinerzeit eine Beschäftigung in einer Tiefbaufirma hatte, die er zwei Monate später selbst kündigte.
Also habe ich es richtig verstanden, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist, sobald keine weiteren Zahlungen erfolgen und sich der Rückstand erhöht? Welche Frist ist da angemessen?
Ich werde zudem das Sozialamt aufsuchen und mich dort nach weiteren Möglichkeiten erkundigen.
Trotzallem vielen vielen Dank für Ihre Antwort.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ich würde spätestens wieder so bei 3000,00 EUR Unterhaltsrückstand Anzeige erstatten - im Endeffekt können Sie das aber jederzeit tun, wenn Sie merken, es kommt einige Monate nichts - eine Anzeige kostet Sie ja nichts und was die Polizei / Staatsanwaltschaft daraus macht, können Sie ohnehin nur schwer beeinflussen.
Des weiteren würde ich auf jeden Fall mal eine Abänderungsklage prüfen lassen, wenn die Unterhaltsberechnung seinerzeit auf komplett anderen Begebenheiten beruhte. Hängt natürlich auch ein bißchen davon ab, ob der Vater Ihres Kindes inzwischen noch weitere Kinder hat etc. Wenn Sie hierzu eine unverbindliche weitere Vorgehensweise interessiert, melden Sie sich gerne per Email bei mir.
Beim Sozialamt sollten Sie auch auf jeden Fall einen Antrag stellen und sich nicht abwimmeln lassen, dann muss das Amt genau berechnen, was man ggf. angreifen kann, wenn sie den Antrag ablehnen. Wenn Sie sich nur beraten lassen und irgendein Sachbearbeiter sagt Ihnen das oder das, wird das später nicht mehr oder nur noch schlecht nachvollziehbar sein, wenn er Ihnen was Falsches gesagt hat und Sie deshalb keinen Antrag gestellt haben...
Viele Grüße und alles Gute!
Claudia Basener
Rechtsanwältin