Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Zusammenleben bzw. eine nichteheliche Gemeinschaft führt nicht zum Erlöschen der Witwenrente. Erst eine Neuverheiratung bzw. in Ihrem Fall die etwaige Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 LPartG
bewirkt ein Erlöschen, so dass Sie dann auf die Hinterbliebenenversorgung der neuen Ehe angewiesen wären. Würden sie sich (von der Partnerin) wieder scheiden lassen, würden sodann die Rentenansprüche aus der Erstehe wieder aufleben (unter Anrechnung des neuen Rentensanspruchs aus der Zweitehe).
Dass nur eine Verheiratung/Begründung einer Lebenspartnerschaft die Witwenrente zum Erlöschen bringt, und nicht bereits eine gemeinsame Wohnung, ergibt sich aus § 46 Abs. 3 SGB VI
bzw. bei Beamtenpensionen aus § 61 Abs. 3 BeamtVG.
Die Anrechte schon bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfallen zu lassen, wäre rechtspolitisch auch insoweit verfehlt, da es sich beim Rentenanspruch um einen durch den Generationenvertrages verfestigten Anspruch handelt, der, anders als sonstige Sozialleistungen, von der Witwe bzw. deren verstorbenen Ehegatten langjährig beitragsfinanziert wurde. Lediglich eine Neuverheiratung kann diesen elementaren Anspruch zu Fall bringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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