Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich halte die Erfolgsaussichten der Rechtsmittel gegen den auf Sie zukommenden Bescheid grundsätzlich für sehr gering. Sie haben den Verstoß an Ort und Stelle zugegeben und damit signalisiert, keine Zweifel an der korrekten Messung zu haben.
Dennoch können Sie dem Bescheid selbstverständlich widersprechen. Die einzige diesbezügliche Begründungsmöglichkeit sehe ich darin, die technischen Voraussetzungen der vorgenommene Messung mittels Laserpistole an sich anzuzweifeln. Die Messung müsste nämlich mit dem standardisierten Laser-Messverfahren durchgeführt worden sein. Das Messgerät selbst müsste korrekt geeicht gewesen sein, und das Gerät müsste seiner Art entsprechend und nach der Gebrauchsanweisung verwendet worden sein. Insbesondere müsste die Einstellung des Geräts korrekt vorgenommen worden sein.
Das Problem ist, dass Sie offenbar keine Anhaltspunkte dafür haben, dass die vorbezeichneten Punkte seitens der Polizeibeamten nicht beachtet worden sind. Ferner beachten Sie bitte, dass selbst bei erfolgreichem Vorgehen gegen solche Messungen zumeist nur Abzüge vorgenommen werden. Das bedeutet, dass der Vorwurf nicht gänzlich fallen gelassen werden würde, sondern zu Ihren Gunsten eine geringere Geschwindigkeit unterstellt werden würde. Bei einer derart hohen Geschwindigkeitsübertretung würden Sie demzufolge immer noch im Bereich einer Ordnungswidrigkeit liegen.
Der entscheidende Punkt ist aber, dass es offensichtlich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung gibt. Möglicherweise werden Sie aufgrund der Beschaffenheit der Straße (breit und mehrspurig) das Tempolimit von 50 Km/h übersehen haben. Vor diesem Hintergrund halte ich die Erfolgsaussicht eines Vorgehens gegen den auf Sie zukommenden Bescheid für äußerst gering. Sollten Sie aber dennoch Rechsmittel in Betracht ziehen, rate ich Ihnen, sich von einem in Ihrer Umgebung ansässigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser kann anhand der Unterlagen prüfen, welches Messverfahren durchgeführt wurde und welche Ansatzpunkte konkret zweifelhaft sein könnten.
Ich hoffe, Ihnen in dieser Angelegenheit weitergeholfen zu haben und weise Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts auf der Basis Ihrer Angaben erfolgen kann. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
2. August 2010
|
13:06
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail: