Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruchsteller konnte Ihre Zahlung offenbar nicht zuordnen oder diese hat sich mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids überschnitten. Dies kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Kostentragungspflicht haben. Erfolgte Ihre Zahlung rechtzeitig, sollten Sie Einspruch einlegen. Legen Sie keinen Einspruch ein, hätte der Gläubiger gegen Sie einen Titel und könnte damit die Zwangsvollstreckung einleiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Forderung inhaltlich berechtigt ist oder nicht. Wichtig ist, dass Sie die 2-Wochen-Frist für den Einspruch unbedingt einhalten. Fristablauf ist bei einer Zustellung am 22.03. der 05.04. 2013. Diese Frist kann nicht verlängert werden, das heißt, Ihr Einspruch muss bis zum Fristablauf bei Gericht eingegangen sein.
Allerdings besteht hier die Gefahr, dass dadurch nur unnötige Kosten verursacht werden. Deswegen ist es auch möglich, den Gläubiger auf die Zahlung hinzuweisen und um Herausgabe des Titels zu bitten. Ich empfehle Ihnen, den zeitlichen Ablauf noch einmal sorgfältig anwaltlich prüfen zu lassen und je nach Ergebnis zu entscheiden, ob ein Einspruch sinnvoll ist oder nicht. Gern bin ich bereit, im Rahmen einer Mandatierung das weitere Vorgehen zu prüfen und die Korrespondenz mit dem Gläubiger zu führen.
Abschließend weise ich Sie noch auf folgendes hin:
Diese Plattform dient lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Sehr geehrte Frau Deinzer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Diese hat mir schonmal sehr weitergeholfen.
Lt. meeinen Unterlagen wurde die Zahlung am 18.03.2013 durchgeführt.
Der Vollstreckungsbescheid wurde am 21.03.2013 erlassen.
Die offene Forderung müsste also rechtzeitig auf dem Konto des Gläubigers eingegangen sein.
Der Gläubiger hat doch nun einen vollstreckbaren Titel. Aber dieser ist für ihn durch die nachgewiesene Zahlung doch nutzlos oder nicht bzw. wäre ein Einspruch in diesem Falle doch besser ?
Vielen Dank im Voraus
PS: Bei weiteren Fragen werde ich Sie dann evtl. direkt über Ihre Emailadresse kontaktieren und mandatieren.
Freundliche Grüsse
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In diesem Fall ist ein Einspruch angebracht. Sie können dennoch wie folgt vorgehen, da bis zum Fristablauf noch einige Tage Zeit sind:
Weisen Sie den Gläubiger schriftlich (nachweisbar) auf die Zahlung hin und bitten Sie um Herausgabe des Titels bis spätestens 03.04.2013. Geschieht bis dahin nichts, können Sie immer noch Einspruch einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin